Pfändungsrechner – Einleitung

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Pfändungsrechner mit Zwischenwerten (§ 850c Absatz 4 ZPO)

– Einleitung –

Pfändungstabelle

Das Arbeitseinkommen (§§ 850, 850e ZPO) ist von einem Gläubiger pfändbar oder fällt in die Masse einer (Privat-) Insolvenz (§§ 35, 36 InsO) soweit es pfändbar ist, §§ 850 ff. ZPO.

Die Pfändung ist inhaltlich (bspw. §§ 850a, 850b ZPO) und umfänglich (§ 850c ZPO) beschränkt. Dem Schuldner/der Schuldnerin steht ein Pfändungsfreibetrag zu.

Die Höhe des Pfändungsbetrages richtet sich nach dem Nettoeinkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner/die Schuldnerin tatsächlich Unterhalt gewährt. Der Pfändungsbetrag ist insoweit aus der Pfändungstabelle ersichtlich, die § 850c ZPO als Anlage beigefügt ist. Die Pfändungsgrenzen werden gemäß § 850c Absatz 4 ZPO jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angepasst. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 01.07.2024. Die aktuelle oder eine ältere Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (PfändfreiGrBek) können Sie im Pfändungsrechner auswählen und über den Link ansehen oder herunterladen. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle, § 850c Absatz 5 Satz 3 ZPO. Der konkrete Pfändungsbetrag ist dann aus der Tabelle zu entnehmen. Aber:


Eigene Einkünfte

850c Absatz 6 ZPO: „Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.“

Im Falle einer Insolvenz ist das Insolvenzgericht zuständig und ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt, § 36 Absatz 4 InsO.

Unterhaltspflicht nach „billigem Ermessen“

Das Gericht kann auf Antrag gemäß § 850c Absatz 6 ZPO „nach billigem Ermessen bestimmen“, ob und wieweit eine Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist. Für das „billige Ermessen“ des Gerichts gibt es verschiedene Berechnungsmethoden (vgl. bspw. Bundesgerichtshof VII ZB 28/05); eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet sich aber, Bundesgerichtshof IXa ZB 142/04; IX ZB 38/19, Rn. 5.

Tenor des Beschlusses

Im Tenor einer solchen Entscheidung muss dann das Gericht eigentlich arg. § 850c Abs. 6 letzter Halbsatz ZPO einen (Euro-) Betrag nennen, um den der Pfändungsfreibetrag zu erhöhen ist (OLG München, Beschluss 20 W 2472/98 vom 05.10.1998, Tenor zu 3., JurBüro 2000, 47-48; vgl. auch Seite 7 f. des amtlichen Antragsformulars auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, in das nur ein Euro-Betrag, nicht aber Prozente eingetragen werden können).

Praxis der Tabellenzwischenwerte

Häufig wird in der Praxis aber trotz § 850c Abs. 6 letzter Halbsatz ZPO im Beschluss bestimmt, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einer bestimmten Person im Verhältnis der Tabellenwerte nur teilweise zu berücksichtigen ist, etwa zu ein Halb, ein Drittel oder in Höhe von x%. Es können so schwankende Arbeitseinkommen des Schuldners oder Tabellenänderungen erfasst werden, ohne dass jeweils ein neuer Beschluss erlassen werden muss. Der Bundesgerichtshof (bspw. IXa ZB 142/04, VII ZB 24/05, VII ZB 28/05, vgl. auch LG Berlin 19 T 117/16 vom 27.10.2016) hat keine Bedenken gegen eine solche Berechnung geäußert. Im Gegenteil, mit Beschluss IX ZB 41/14 vom 16.04.2015 bestätigt der Bundesgerichtshof ausdrücklich, dass bei etwa gleichem Einkommen der Eltern die Unterhaltspflichten für die Kinder „jeweils nur zu 50 v. H.“ zu berücksichtigen sind. Zwei halbe Unterhaltspflichten ergeben aber einen anderen, nämlich höheren Pfändungsbetrag als bei einer vollen Unterhaltspflicht. In diesen Fällen müssen zum Erlass des Beschlusses oder zu dessen Anwendung die Tabellenzwischenwerte ausgerechnet werden. Aus den Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, ob das Gericht oder der Drittschuldner den Euro-Betrag ausrechnen muss.

Berechnungsmethode

Der Pfändungsrechner berechnet die Tabellenzwischenwerte. Eine Erklärung der einzelnen Rechenschritte finden Sie zu jeder Berechnung ganz unten auf der Seite des Pfändungsrechners. Diese Berechnungsmethode muss angewandt werden, wenn – wie fast immer – in dem Beschluss auf (Tabellen-) Stufen o. ä. Bezug genommen wird. Es ist zu empfehlen, den Antrag gleich eindeutig zu formulieren.

Nur wenn der Beschluss keinerlei Bezug zu Tabellenwerten erkennen lässt, wäre dogmatisch Platz für eine andere Berechnungsmethode. So wird in einer Arbeitshilfe für die Praxis und vereinzelt im Internet vertreten, man müsse zuerst den Unterhaltsfreibetrag (§ 850c Absatz 2 ZPO) um den angegebenen Prozentsatz kürzen. Auf dieser Grundlage müsse dann der Progressionsfreibetrag (§ 850c Absatz 3 ZPO) berechnet und entsprechend geteilt werden. In einer zum Download angebotenen Exceltabelle werden bei der Berechnung sogar Freibeträge für Unterhaltspflichten angerechnet, die oberhalb des tatsächlichen Einkommens liegen. Da die Ergebnisse für Schuldner etwas günstiger sein können, wird diese Berechnungsmethode gerne und mit großem Eifer in Schuldner-Foren postuliert.

Bei dieser Berechnung wird aber übersehen, dass der Progressionsfreibetrag (§ 850c Absatz 3 ZPO) damit genau um den Betrag höher ausfällt, um den der Unterhaltsfreibetrag gekürzt wird, weil der „überschießende Betrag“ erst nach Abzug des gekürzten Unterhaltsfreibetrages berechnet wird. Unseres Erachtens „beißt sich die Katze damit in den Schwanz“. Die Kürzung des Unterhaltsfreibetrages (z. B. auf ein Halb) führt dort zu einem um diese Hälfte höheren Progressionsfreibetrag und damit zu einer größeren „Hälfte“ des Progressionsfreibetrages, so dass die Kürzung des Unterhaltsfreibetrages wieder ausgeglichen wird. Im Ergebnis wird der Unterhaltsfreibetrag nicht anteilig gekürzt, sondern durch den höheren Progressionsfreibetrag ersetzt. Das dürfte dem Wortlaut fast jeden Beschlusses entgegenstehen, selbst wenn dort ausnahmsweise von (prozentualer) Kürzung der Freibeträge die Rede sein sollte.

Das Anrechnen von Freibeträgen oberhalb des tatsächlichen Einkommens widerspricht unseres Erachtens eklatant dem System und dem Wortlaut des § 850c ZPO, wonach bei Unterhaltspflichten nur „der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist“, erhöht wird.

So berechnet liegt die Hälfte des Pfändungsbetrages zwischen den Unterhaltspflichten nicht in der Mitte der Tabellenwerte. Es gibt nach dieser Berechnung bei 50 %igem Unterhalt eine große und eine kleine „Hälfte“. Der Unterschied gegenüber der Berechnung nach Tabellenwerten ist bei einer 50 %igen Unterhaltspflicht am größten, bei Unterhaltspflichten von 1 % oder 99 % am kleinsten. Bildlich ist der Funktionsgraph (der Werte 1 % bis 99 % Unterhaltspflicht) nach dieser Berechnung keine Gerade, sondern ein hängender Bogen zwischen den Tabellenwerten.

Diese Berechnungsmethode kann sich auch nicht auf den Wortlaut des Gesetzes stützen. Der Gesetzeswortlaut ist für die Berechnung ganzer Unterhaltspflichten gemacht und gerade nicht für die Berechnung gekürzter Werte, arg. § 850c Absatz 6 letzter Halbsatz ZPO. Es steht nirgendwo im Gesetz, dass der Progressionsfreibetrag aus einem gekürzten Unterhaltsfreibetrag zu berechnen sei. Im Gegenteil, es sollen ja xx % des (ganzen!) Freibetrages berechnet werden. Prozent ist eine Zahlenangaben, die sich auf die Vergleichszahl 100, also auf ein Ganzes bezieht. Somit müssten der ursprüngliche, unveränderte (!) Progressionsfreibetrag und der Unterhaltsfreibetrag prozentual geteilt werden. Man käme dann auf wesentlich umständlichere Weise zu denselben Ergebnissen wie nach der hier vertretenen Berechnung nach Tabellenzwischenwerten.

Bei der Berechnung nach Tabellenzwischenwerten wie in unserem Pfändungsrechner kommt man hingegen zu passgenauen Freibeträgen. Das liegt daran, dass die Berechnung auf zwei Tabellenwerten beruht. Die Tabelle ist nichts anderes als die Auflistung der nach dem Gesetzeswortlaut berechneten Freibeträge. Ihr kommt als Anhang gemäß § 850c Absatz 5 ZPO Gesetzesrang zu. Damit wird ein adäquater Mittelwert bei Berechnung auch des Progressionsfreibetrages ermittelt.

Uns ist kein einziger Fall bekannt, in dem die Berechnungsmethode, wonach die einzelnen Freibeträge nacheinander zu teilen seien, in der gerichtlichen Praxis angewendet oder bewusst akzeptiert wurde. In der Praxis üblich und allgemein akzeptiert ist nur die Berechnung nach den Tabellenzwischenwerten, wie sie hier im Pfändungsrechner praktiziert wird.

Aktuelle Rechtsprechung zur Berechnungsmethode gibt es unseres Wissens leider nicht und ist wohl auch nicht zu erwarten. Wir haben selbst einen Fall bis zum Bundesarbeitsgericht (10 AZR 493/15) durchgefochten (das war Anlass für diesen Pfändungsrechner); mussten ihn dort aber mit einem Vergleich beenden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Berichterstatter am Bundesarbeitsgericht zwar, dass in einem Beschluss-Tenor Zwischenwerte selbstverständlich in Prozent ausgedrückt werden dürfen und anhand der Tabellenwerte zu berechnen seien. Er verwies auf die auch von uns zitierte Rechtsprechung (BGH IXa ZB 142/04, VII ZB 24/05, VII ZB 28/05). Das Bundesarbeitsgericht würde nicht anders entscheiden. Diese Erklärung wurde aber nicht zu Protokoll genommen.

Sollte Ihnen Rechtsprechung zur Tenorierung und/oder Berechnung der Zwischenwerte bekannt sein, wären wir daran sehr interessiert. Mit den Berechnungsmethoden hat sich zuletzt Tamtelen, Die (Nicht-)Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten gem. § 850c Abs. 4 ZPO in ZVI 2021, 138 (I), 173 (II) auseinandergesetzt. Für konstruktive Kritik sind wir immer offen.

Pfändungsrechner

Der Pfändungsrechner soll Ihnen die Arbeit bei der Berechnung des Pfändungsbetrages – auch mit Zwischenwerten bei nicht voller Berücksichtigung von Unterhaltspflichten – erleichtern:

  • Arbeitseinkommen: Grundlage der Berechnung des Pfändungs(frei)betrages ist das Nettoeinkommen des Schuldners /der Schuldnerin gemäß §§ 850, 850e ZPO.(Technischer Hinweis: Sie können, ggf. mit einem Makro, den Pfändungsrechner mit dem Arbeitseinkommen als Argument aufrufen, z. B. https://www.rae-roemer.de/service/pfaendungsrechner/?Arbeitseinkommen=1234,56)
  • Zeitraum: Maßgeblich ist der Zeitraum (monatlich/wöchentlich/täglich), für den das Arbeitseinkommen gezahlt wird. Die Pfändungsgrenze für einen Vergütungsanspruch, der nach dem Arbeitsvertrag monatlich fällig wird, bestimmt sich auch dann nach dem monatlichen Nettoeinkommen, wenn der Arbeitnehmer in dem betreffenden Monat nicht die ganze Zeit gearbeitet hat. Entscheidend ist der regelmäßige monatliche Auszahlungszeitraum. Bundesarbeitsgericht 9 AZR 733/07 vom 24.03.2009, unter II. 1. e) aa), Rn. 34 ff. m. w. N.
  • Pfändungstabelle: Maßgeblich ist grundsätzlich die Pfändungstabelle, die zur Zeit der Fälligkeit des Nettolohnes gilt. § 850c Abs. 4 ZPO enthält eine Dynamisierungsregelung. Die Pfändungsfreigrenzen erhöhen sich damit automatisch zum jeweiligen Stichtag, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthaltene Bezugnahme auf die Tabelle nach § 850c Abs. 5 Satz 2 ZPO verweist daher auf die Tabelle in der jeweils aktuellen Form. vgl. Bundesgerichtshof VII ZB 93/05.
  • Unterhaltspflichten (Anzahl): Es sind nur die Personen zu berücksichtigen (und im Pfändungsrechner einzutragen), denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist (bspw. §§ 1360, 1601 BGB) und die vom Schuldner Unterhaltsleistungen erhalten. Der Schuldner muss den Unterhalt – freiwillig oder durch Beitreibung – tatsächlich leisten, Bundesarbeitsgericht 10 AZR 323/12 vom 28.08.2013, Rn. 14. Die konkreten Lebensumstände der unterhaltsberechtigten Personen (bspw. Kind, Ehegatte) sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtshof IXa ZB 310/03 unter II. 3. a)). Die Eingabe einer Unterhaltspflicht mit 0 % oder -100 % würde unseres Erachtens dem widersprechen. Es würde damit ggf. die Rangstelle der tatsächlichen Unterhaltspflicht/en verschoben. Der Pfändungsrechner gibt dann zwar das rechnerische Ergebnis, aber auch einen Hinweis aus.
  • Unterhaltspflichten (Umfang): Hier geht es um die Tabellenzwischenwerte. Geben Sie zu jeder unterhaltsberechtigen Person (z. B. je Kind) einen positiven Prozentsatz ein, wenn dieser Anteil nach dem Gerichtsbeschluss als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen ist; einen negativen Prozentsatz, wenn dieser Anteil unberücksichtigt sein soll. Auf die Höhe des tatsächlich gewährten Unterhalts kommt es grundsätzlich nicht an, wenn nur überhaupt Unterhalt geleistet wird (vgl. Bundesgerichtshof VII ZB 23/09).
    • Ist nur eine Unterhaltspflicht teilweise zu berücksichtigen, ist der Prozentsatz aus der Differenz der Tabellenstufen 0 und 1 zu berechnen. (vgl. Bundesgerichtshof IXa ZB 310/03).
    • Sind weitere Unterhaltspflichten in unterschiedlichem Umfang zu berücksichtigen, muss im Beschluss bestimmt sein, in welcher Tabellenstufe die jeweilige Unterhaltspflicht nur teilweise zu berücksichtigen ist (z. B. 90% für die 1. Unterhaltspflicht, 75% für die 2. Unterhaltspflicht), da die Freibeträge für mehrere unterhaltsberechtigte Personen unterschiedlich hoch sind, § 850c Absatz 1 und 2 ZPO.Selten wird im Beschluss bestimmt, dass die Bruchteile zusammenzuziehen sind (z. B. 50% + 50% = eine ganze Unterhaltspflicht).Die verschiedenen Berechnungsmethoden führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, die von der Ermessensentscheidung des Gerichts getragen sein müssen. Die Zusammenrechnung oder Zuordnung der Bruchteile ist daher Teil der Ermessensentscheidung des Gerichts gemäß § 850c Abs. 6 ZPO und muss beachtet werden.
    • Sind die Unterhaltspflichten jeweils gesondert zu berechnen, sind die jeweiligen Prozentsätze bei der jeweiligen Tabellenstufe einzutragen (Beispiel: 90% bei der 1. Unterhaltspflicht, 75% bei der 2. Unterhaltspflicht, 65% bei der 3. Unterhaltspflicht). Achten Sie auf die richtige Zuordnung (Beispiel: 90% der 1. Tabellenstufe ergibt einen anderen Pfändungsbetrag als bspw. 90% der 3. Tabellenstufe)!

      Diese Berechnungsmethode kann zu dem zweifelhaften Ergebnis führen, dass weitere Unterhaltspflichten nicht zu einem kleineren Pfändungsbetrag führen, da der Zwischenwert auch bei weiteren Unterhaltspflichten bestehen bleibt. Das widerspricht unseres Erachtens § 850c Absatz 2 und Absatz 6 ZPO, wonach bei Gewährung von Unterhaltsleistungen der unpfändbare Betrag erhöht wird. Die Anerkennung teilweiser Unterhaltspflichten gemäß § 850c Absatz 6 ZPO darf nicht zu einem höheren Pfändungsbetrag führen, als würden diese Unterhaltspflichten gar nicht anerkannt. Rechtsprechung oder Literatur gibt es zu diesem Problem, soweit ersichtlich, nicht. Auf Seite 8 des amtlichen Antragsformulars auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird aber umgekehrt klargestellt: „Der dem Schuldner danach zu belassende weitere Teil seines Arbeitseinkommens darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach der Tabelle des § 850c Absatz 4 ZPO bei voller Berücksichtigung der genannten unterhaltsberechtigten Person zu verbleiben hätte.“ Der Pfändungsrechner gibt in diesem Fall einen Hinweis aus und berechnet den Pfändungsbetrag gänzlich ohne Berücksichtigung der teilweisen Unterhaltspflichten. Beachten Sie aber bitte, dass dieser Hinweis nur für die von Ihnen eingegebene, konkrete Konstellation der Unterhaltspflichten gilt. Bei einer anderen Konstellation, bspw. wenn die ermäßigte/n Unterhaltspflicht/en an letzter Stelle steht/stehen, kann es zu einem anderen Ergebnis kommen. Das Rechenergebnis ist immer davon abhängig, auf welcher Tabellenstufe die Zwischenwerte zu berechnen sind, da die Freibeträge für die verschiedenen Unterhaltspflichten verschieden hoch sind, § 850c Absatz 1 und 2 ZPO.

    • Sollen die Bruchteile zusammengerechnet werden, tragen Sie für je 100%-Punkte eine volle Unterhaltspflicht und den ggf. restlichen Bruchteil als weitere Unterhaltspflicht ein (Beispiel: Bei 90%-Punkten + 75%-Punkten + 65%-Punkten = 230%-Punkten sind eine Unterhaltspflicht zu 100%, eine zweite Unterhaltspflicht zu 100% und eine dritte Unterhaltspflicht zu 30% einzutragen). Diese Berechnungsmethode führt zu durchweg niedrigeren Pfändungsbeträgen als bei Verteilung auf die einzelnen Tabellenzwischenwerte, da der Freibetrag für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, höher ist, als für die zweite bis fünfte Person, § 850c Absatz 2 ZPO.
  • Berechnen: Wenn Sie das Nettoeinkommen, die Periode, für die dieses Nettoeinkommen gezahlt wird, die zu dieser Zeit gültige Pfändungstabelle, die Anzahl der Unterhaltspflichten, für die der Schuldner/die Schuldnerin tatsächlich zahlt und deren vom Gericht festgesetzten Umfang eingetragen haben, klicken Sie auf [Berechnen].

Ergebnis:

Das Ergebnis (Pfändungsbetrag und Pfändungsfreibetrag) dürfte klar und verständlich sein. Die einzelnen Rechenschritte werden ganz unten am Ende der Berechnung erklärt.

Die Tabellen mit den Ausgangswerten der Berechnung sind für Jurist/inn/en und Mitarbeiter/innen gedacht, die sich mit der Materie näher beschäftigen müssen. So kann bspw. die Zuordnung der Freibeträge bei vollem Unterhalt im Verhältnis zum eigenen Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person Grundlage einer Ermessensentscheidung gemäß § 850c Abs. 6 ZPO sein („Freibetragslösung“). Oder: Bei einem P-Konto sind die Freibeträge nach § 850c Absatz 1 und 2 ZPO (Grund- und Unterhaltsfreibeträge) gemäß § 850k Absatz 2 ZPO ggf. auch rückwirkend an den Schuldner auszuzahlen, wenn er eine entsprechende Bescheinigung vorlegt; das gilt aber nicht für den Freibetrag nach § 850c Absatz 3 ZPO (Progressionsfreibetrag). Dieser steht bis zur Vorlage eines Beschlusses gemäß § 850k Absatz 4 ZPO der Masse zu, da § 850c Absatz 3 ZPO in § 850k Absatz 2 Satz 1 ZPO nicht genannt ist, vgl. LG Berlin 51 T 66/14 m. w. N.

Freie Verwendung, keine Gewähr

Sie können die Ergebnisse und Erklärungen beliebig verwenden und gerne in Ihre Schriftsätze kopieren (markieren, copy, paste).

Wir bitten aber um Verständnis, dass keine Gewähr übernommen werden kann. Diese Art der teilweisen Berücksichtigung von Unterhaltspflichten ist häufige Praxis, vom Bundesgerichtshof (bspw. IXa ZB 142/04, VII ZB 24/05, VII ZB 28/05, IX ZB 41/14) nicht beanstandet, aber rechtlich umstritten (vgl. bspw. OLG München, Beschluss 20 W 2472/98 vom 05.10.1998, Tenor zu 3., JurBüro 2000, 47-48; Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage 2013, Rn. 1069 vs. bspw. Hintzen, Udo, Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten, NJW 1995, 1861; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 1333b Teil 3, Kap. 2 II 3 c); LG Berlin 19 T 117/16 vom 27.10.2016). Die Berechnung von Tabellenzwischenwerten kann insbesondere bei mehreren nur teilweise zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten zu zweifelhaften Ergebnissen führen.

Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne per E-Mail entgegen. Ganz besonders sind wir an Gerichtsentscheidungen interessiert, die sich zur Tenorierung und ggf. konkreten Berechnungsmethode gemäß § 850c Abs. 6 ZPO äußern.