Referenzen zu 'Bankrecht'

Sie sehen hier eine kleine Auswahl der von uns im 'Bankrecht' erreichten Erfolge. Einen Auszug der Entscheidung können Sie als PDF ansehen, wenn Sie auf das Zitat unter dem Artikel klicken. Die Seite befindet sich noch im Aufbau.

Kleine Klage – große Wirkung

Der Ehemann unserer Mandantin hatte einen Kredit zum Kauf eines eigenen Grundstücks aufgenommen. Das geschah im Namen der Ehefrau, unserer Mandantin, um deren Bauspardarlehen zu nutzen. Er versprach der Ehefrau, selbstverständlich die Raten zu zahlen. Nach der Ehescheidung wollte er sich an dieses Versprechen nicht mehr erinnern.

Mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg wurde er zur weiteren Ratenzahlung im Innenverhältnis verurteilt. Er kommentierte dieses Urteil gegenüber unserer Mandantin wörtlich wie folgt: „Auch hier zahlte sich die Gerissenheit Deines Anwalts für Dich aus: er klagte nur ein paar Raten a 51,13 € ein! Das Gericht urteilte: „nun hat … bereits so viele Raten bezahlt, nun kann er die paar Raten auch noch bezahlen!

Amtsgericht Charlottenburg 218 C 409/06

Streitwert 360,91 €

061058

Absonderungsrecht vor Schiedsgericht

Ein Insolvenzverwalter weigerte sich, dem Absonderungsrecht unserer Mandantin nachzukommen. Unsere Mandantin hatte seinerzeit mit der Insolvenzschuldnerin eine entsprechende Sicherheit durch Verpfändung von Kontoguthaben und Wertpapierdepots vereinbart und eine Schiedsgerichtsabrede getroffen.

Vor dem hochrangig besetzten Schiedsgericht wurde unserer Klage auf Herausgabe der Kontoguthaben und Wertpapierdepots vollumfänglich stattgegeben.

Schiedsspruch

Streitwert: 4.387.134,02 €

031060

Insolvenzrechtliche Anfechtung einer Sicherheit

Der gegnerische Insolvenzverwalter versuchte, unsere Mandantin auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages in Anspruch zu nehmen und die von der Insolvenzschuldnerin seinerzeit unserer Mandantin gewährte Sicherheit insolvenzrechtlich anzufechten.

Die Klage vor dem Landgericht Berlin, mit dem der gegnerische Insolvenzverwalter die Freigabe des bei dem Amtsgericht Hamburg hinterlegten Betrages in Höhe von 100.000,00 € begehrte, war unzulässig, § 1032 Abs. 1 ZPO. Der Antrag zu 1. betraf eine Angelegenheit, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung war, die zwischen der Insolvenzschuldnerin und unserer Mandantin getroffen worden war. Die Unzulässigkeit der Anträge zu 2) – 7) ergab sich daraus, dass diese auf einer Klageänderung beruhten, der wir nicht zugestimmt hatten und die nicht sachdienlich war.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des gegnerischen Insolvenzverwalters wurde vom Kammergericht mit Beschluss 14 U 198/08 gemäß § 522 Absatz 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Mit diesem Beschluss wurde ein sieben Jahre dauerndes und zahlreiche Leitzordner füllendes Verfahren für unsere Mandantschaft erfolgreich beendet.

Landgericht Berlin 33 O 331/07

Kammergericht 14 U 198/08

Streitwert: 3.489.707,04 €

041068