Regelinsolvenz

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Das Verfahren

Das Regelinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung gliedert sich in das Antragsverfahren und nach Eröffnung in zwei paralle Abschnitte:

  • Nach Antrag und Eröffnung beginnt gleich das eigentliche Insolvenzverfahren. Es wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der die pfändbare Habe und das pfändbare Einkommen des Schuldners oberhalb der Pfändungsfreigenze verwertet und an die Gläubiger verteilt.

  • Der Schuldner muss sich 6 Jahre (ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) bemühen, das zu verdienen, was er verdienen kann und weitere Obliegenheiten gemäß § 295 ff. InsO erfüllen („Abtretungsfrist„). Ist der Insolvenzantrag nach dem 30.06.2014 gestellt, kann die Frist bis zur Restschuldbefreiung auf 5 Jahre verkürzt werden, wenn bis dahin die Kosten des Verfahrens, auf 3 Jahre, wenn auch mindestens 35% der Schulden beglichen sind. Außerdem ist zur vorzeitigen Restschuldbefreiung auch ein Insolvenzplanverfahren möglich.

  • Was der Schuldner oberhalb der Pfändungsfreigrenze verdient, ist an den Treuhänder abgetreten, der den Erlös mit den Kosten des Verfahrens verrechnet und den Rest an die Gläubiger verteilt. Nach Ablauf der Abtretungsfrist bekommt der Schuldner dann durch Beschluss des Gerichts Restschuldbefreiung. Keine Restschuldbefreiung gibt es für Schulden aus unerlaubter Handlung, vorsätzlich, pflichtwidrige Unterhaltsrückstände und verurteilte Steuerhinterziehung oder wenn der Schuldner gewisse Obliegenheiten verletzt, insbesondere, wenn er sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht oder falsche Angaben macht.

Seit dem 01.12.2001 wird für das (eröffnete) Regelinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung Prozesskostenstundung gewährt. Die Prozesskosten werden vom Staat gestundet; das heißt, die Kosten müssen erst später im Rahmen der Möglichkeiten gezahlt werden. Die Prozesskostenstundung bezieht sich auf die Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts und damit die Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch den Staat wird nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bewilligt.

Muss Insolvenz sein?

  1. Prüfen Sie, ob Sie Ihre Situation nicht aus eigener Kraft bewältigen können. Kommen Sie zu dem Schluss, dass Sie Ihre Schulden innerhalb von 5 Jahren oder in kürzerer Zeit abtragen können, sollten Sie nicht in Insolvenz gehen. Stellen Sie aber fest, dass Sie bei aller Anstrengung, Einsparung und Verwertung Ihres Vermögens länger als 5 Jahre auf Ihre Schulden zahlen müssen, ohne diese vollständig oder gar nur die Zinsen begleichen zu können, sollten Sie professionelle Hilfe suchen.

  2. Wenden Sie sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater. Adressen von anerkannten Schuldnerberatungsstellen finden Sie u. a. hier. Meiden Sie selbsternannte Schuldenregulierer und Kredithaie! Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei der Verbraucherzentrale.

  3. Wir sind als Rechtsanwälte und Fachanwalt für Insolvenzrecht gerne bereit, Sie zur Vermeidung oder bei Durchführung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung zu beraten und zu vertreten. Es entstehen Ihnen hier diese Kosten (Kosten für Schuldner/in im Insolvenzverfahren).


  4. Wenn Sie von uns vertreten werden wollen, ist von Ihnen weiter Folgendes zu tun:

  5. Erstellen Sie eine Gläubigerliste. Ein Merkblatt “Erste Unterlagen für (Regel- und Verbaucher‑) Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung” und ein Formular für die Gläubigerliste können Sie hier herunterladen.

  6. Rufen Sie hier an (Tel. 030  7 20 20 93-0) oder senden Sie uns eine E-Mail und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Zu diesem Termin bringen Sie bitte die Gläubigerliste mit den zugeordneten (!), sortierten (!) Unterlagen mit. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir unsortierte Unterlagen nicht entgegennehmen. Unsere Kosten müssen Sie im Regelinsolvenzverfahren leider selbst tragen. Zu unseren Kosten schauen Sie bitte hier. Da wir nicht auch auf Ihrer Gläubigerliste erscheinen wollen, müssen wir auf Zahlung im Voraus bestehen.

  7. Wir prüfen dann Ihre Schulden und besprechen die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag. Im Regelinsolvenzverfahren sind die Anträge nicht einheitlich. Das bei dem Amtsgericht Charlottenburg üblicherweise benutzte Antragsformular können Sie direkt von dort hier herunterladen und schon soweit ausfüllen, wie Sie es schaffen.Wir prüfen Ihre Angaben und reichen den Insolvenzantrag bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht ein.

  8. Soweit notwendig und beantragt, wird das Amtsgericht durch Beschluss Maßnahmen der (Einzel-) Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen untersagen. Zur Abgabe der Vermögensauskunft bleiben Sie bei entsprechendem Antrag eines Gläubigers allerdings verpflichtet. Das Amtsgericht wird Ihnen die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters) stunden und das Insolvenzverfahren eröffnen. Stunden heißt, Sie müssen die Kosten nicht jetzt, aber ggf. später in Raten im Rahmen Ihrer Möglichkeiten an das Gericht zahlen.

  9. Auf Wunsch vertreten wir Sie auch im Insolvenzverfahren, in der Gläubigersammlung und im Prüfungstermin. Mangels Übernahme der Kosten durch den Staat fallen dann allerdings hier weitere Kosten an. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens läuft die Frist bis zu Ihrer Restschuldbefreiung (Abtretungsfrist). Sie müssen auch in dieser Zeit unbedingt Ihre Obliegenheiten als Schuldner erfüllen. Andernfalls kann später die Restschuldbefreiung versagt werden. Ein Merkblatt zu den Obliegenheiten können Sie auf unserer Serviceseite herunterladen

  10. Alles Weitere ist in einem zu vereinbarenden Termin zu besprechen.


    Es kommt immer auf  die Besonderheiten des Einzelfalls an. Die vorgenannten Hinweise dürfen nicht ungeprüft übernommen werden!