Referenzen zu 'Arbeitsrecht'
Sie sehen hier eine kleine Auswahl der von uns im 'Arbeitsrecht' erreichten Erfolge. Einen Auszug der Entscheidung können Sie als PDF ansehen, wenn Sie auf das Zitat unter dem Artikel klicken. Die Seite befindet sich noch im Aufbau.
Anerkenntnis- und Versäumnisurteile
Oft vertrauen Arbeitgeber oder andere Schuldner darauf, der Arbeitnehmer/ Gläubiger werde seinen Anspruch ohnehin nicht weiter verfolgen. Ein Rechtsanwalt kostet ja Geld und ein Gerichtsverfahren macht Mühe. Die Kosten werden vor dem Arbeitsgericht erster Instanz bei Obsiegen nicht erstattet, § 12a ArbGG.
Hier lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung oder der Mut zum Risiko. Wird der Arbeitgeber/ Schuldner dann doch gerichtlich in Anspruch genommen, fällt seine Verteidigung schnell in sich zusammen. Wir haben schon zahlreiche Anerkenntnis- und Versäumnisurteile für unsere Mandanten „erstritten“, teils ohne jeden Widerstand, teils nach anfänglichem Sträuben.
Arbeitsgericht Berlin 4 Ca 37199/99
Streitwert: 14.636,63 DM
991094
Arbeitsgericht Berlin 53 Ca 19653/03
Streitwert: 38.400,45 €
031134
Abfindung nach Kündigung
Entgegen verbreiteter Meinung muss ein Arbeitgeber nicht bei jeder Kündigung ohne Weiteres eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Will der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, kommt es auf das Durchhaltevermögen und das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers an, der sich auch aus diesem Grund im Kündigungsschutzprozess besser durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen sollte.
Wir konnten schon in zahlreichen Fällen Abfindungen für unsere Mandanten als Arbeitnehmer nach deren Kündigung aushandeln, teilweise auch erst in zweiter Instanz.
Arbeitsgericht Berlin 89 Ca 12676/02
Vergleich: 2.800,00 €
021044
Landesarbeitsgericht Berlin 21 Sa 1886/15
Vergleich: 20.000,00 €
151138
Rückforderung überzahlter Vergütung
Unsere Mandantin, eine GmbH, hatte einem Arbeitnehmer Vergütung überzahlt und diese nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zurückgefordert. Der Arbeitnehmer hat unter anderem Entreicherung eingewandt und Widerklage auf Nachweis zur Abführung der Sozialabgaben erhoben.
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Berlin wurde der Arbeitnehmer überwiegend zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung verurteilt. Den Entreicherungseinwand ließ das Arbeitsgericht Berlin nicht durchgreifen. Die Widerklage des Arbeitnehmers wies das Arbeitsgericht Berlin vollumfänglich ab.
Arbeitsgericht Berlin 53 Ca 18048/11 und 53 Ca 5321/12
Gesamtstreitwert: 7.142,67 €
111122
Pfändung bei Unterhaltspflichten, Beschluss § 850c Absatz 4 ZPO
Lohnpfändungen bedeuten nicht nur mehr Arbeit bei der Lohnabrechnung, sondern bergen auch rechtliche Risiken. Der Arbeitgeber befindet sich in der Zwickmühle zwischen Lohnanspruch des Arbeitnehmers und dem Pfändungsanspruch des Gläubigers oder Insolvenzverwalters: Gibt er dem einen zuviel, haftet er dem anderen.
Für die Höhe des Pfändungsbetrages kommt es darauf an, ob und wieviele Unterhaltspflichten für den Schuldner in welchem Umfang zu berücksichtigen sind. Auf Antrag eines Gläubigers oder Insolvenzverwalters kann das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bestimmen, welche Personen in welchem Umfang dabei zu berücksichtigen sind (vgl. auch unsere Einleitung zum Pfändungsrechner). Diese Entscheidung ist für den Drittschuldner (bspw. Arbeitgeber bei Lohnpfändung) maßgeblich, sobald sie ihm zugestellt wurde, § 850g Satz 3 ZPO.
Die Anträge und Beschlüsse gemäß § 850c Abs. 4 ZPO leiden aber bisweilen an erheblichen Mängeln verschiedenster Art. So hat auf unsere Beschwerde das Landgericht Berlin einen solchen Beschluss eines Insolvenzgerichts aufgehoben, weil der Schuldnerin kein rechtliches Gehör gewährt worden war. Auch fehlte eine nachvollziehbare Begründung des vom Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht auszuübenden Ermessens. In einem Nebensatz wird dabei vom Landgericht Berlin lapidar ohne jede Begründung entgegen § 850c Abs. 4 letzter Halbsatz ZPO erklärt, dass die Angabe von Prozentsätzen reicht und kein konkreter Pfändungsbetrag im Beschluss genannt werden muss.
Landgericht Berlin 19 T 117/16 vom 27.10.2016
101058