Referenzen zu 'Anfechtungsrecht'
Sie sehen hier eine kleine Auswahl der von uns im 'Anfechtungsrecht' erreichten Erfolge. Einen Auszug der Entscheidung können Sie als PDF ansehen, wenn Sie auf das Zitat unter dem Artikel klicken. Die Seite befindet sich noch im Aufbau.
Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung
Unsere Mandantin hat ihre Schwiegermutter seit vielen Jahren zu Ärzten, Einkäufen und Veranstaltungen gefahren. Die Schwiegermutter überwies ihr vereinbarungsgemäß dafür monatlich 250,00 DM, dann 127,82 €. Die Schwiegermutter verstarb. Im Nachlassinsolvenzverfahren verlangte der Insolvenzverwalter von unserer Mandantin die letzten 40 Zahlungen der Schwiegermutter zurück. Er betrachtete die Zahlungen als unentgeltliche Leistung, § 134 InsO.
Wir haben dargelegt, dass keine Unterhaltspflicht unserer Mandantin gegenüber ihrer Schwiegermutter bestand; die Zahlungen also eine Gegenleistung für den Fahrdienst waren. Eine Anfechtung gemäß § 134 InsO schied damit aus; die Klage des Insolvenzverwalters wurde vor dem Landgericht Berlin zurückgewiesen. Seine Berufung nahm er nach Hinweis des Kammergerichts zu deren Aussichtslosigkeit zurück.
Landergericht Berlin 9 O 14/11
Streitwert: 5.112,80 €
111024
Anfechtung einer kongruenten Vergütung
Der klassische Insolvenzrechtsfall zur Anfechtung: Unsere Mandantin, ein Spezialbauunternehmen (GmbH), hat für ein anderes Bauunternehmen (GmbH) eine Leistung ordnungsgemäß erbracht, diese in Rechnung gestellt und nach Stundung Zahlung erhalten. Das andere Bauunternehmen fiel dann wegen Steuerschulden, die unserer Mandantin nicht bekannt waren, in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter verlangte die Zahlung von unserer Mandantin zurück.
Das Landgericht Berlin urteilte zu recht: Der Kläger kann die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen nicht nach § 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO wegen kongruenter Deckung zurückfordern. Denn zum einen ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich der behaupteten Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen widersprüchlich. Zum anderen fehlt es nach Auffassung der Kammer an der erforderlichen Kenntnis der Beklagten von der – behaupteten – Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Das Urteil des Landgerichts Berlin wurde vom Kammergericht bestätigt. Soweit es die Anspruchsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit im Zahlungszeitraum angeht, hat der Kläger zunächst einen Beginn der Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt. Die Klage ist im Weiteren auch nicht aus den §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO begründet. Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die Beklagte die Umstände der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO).
Landgericht Berlin 14 O 334/09
Streitwert: 27.237,23 €
081198
Insolvenzrechtliche Anfechtung einer Sicherheit
Der gegnerische Insolvenzverwalter versuchte, unsere Mandantin auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages in Anspruch zu nehmen und die von der Insolvenzschuldnerin seinerzeit unserer Mandantin gewährte Sicherheit insolvenzrechtlich anzufechten.
Die Klage vor dem Landgericht Berlin, mit dem der gegnerische Insolvenzverwalter die Freigabe des bei dem Amtsgericht Hamburg hinterlegten Betrages in Höhe von 100.000,00 € begehrte, war unzulässig, § 1032 Abs. 1 ZPO. Der Antrag zu 1. betraf eine Angelegenheit, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung war, die zwischen der Insolvenzschuldnerin und unserer Mandantin getroffen worden war. Die Unzulässigkeit der Anträge zu 2) – 7) ergab sich daraus, dass diese auf einer Klageänderung beruhten, der wir nicht zugestimmt hatten und die nicht sachdienlich war.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des gegnerischen Insolvenzverwalters wurde vom Kammergericht mit Beschluss 14 U 198/08 gemäß § 522 Absatz 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Mit diesem Beschluss wurde ein sieben Jahre dauerndes und zahlreiche Leitzordner füllendes Verfahren für unsere Mandantschaft erfolgreich beendet.
Landgericht Berlin 33 O 331/07
Streitwert: 3.489.707,04 €
041068
Bindung an Schiedgerichtsabrede
Der Insolvenzverwalter verklagte unsere Mandantin vor dem Landgericht Berlin, obwohl unsere Mandantin mit der Insolvenzschuldnerin eine Schiedsgerichtsabrede getroffen hatte.
Der Insolvenzverwalter ist an eine Schiedsgerichtsabrede der späteren Insolvenzschuldnerin gebunden, soweit sie nicht insolvenzrechtliche Ansprüche umfasst. Die Schiedsgerichtsabrede gilt ggf. auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Die Klage des gegnerischen Insolvenzverwalters vor den ordentlichen Gerichten wurde abgewiesen, auch soweit er Anfechtungsansprüche geltend gemacht hat. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des gegnerischen Insolvenzverwalters wurde vom Kammergericht mit Urteil 2 U 41/03 und die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichthof mit Beschluss IX ZR 34/05 zurückgewiesen.
Landgericht Berlin 95 O 165/02
Streitwert: 4.528.000,00 €
021111