Vergütung

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Wir üben einen Dienstleistungsberuf aus. So wie Sie Anspruch auf fachgerechte Bearbeitung Ihrer Anliegen haben, haben wir Anspruch auf Vergütung unserer Dienste.

Vorgespräch

Das bedeutet nicht, dass gleich jeder Telefonanruf oder jedes Gespräch Gebühren auslöst. Terminvereinbarungen und Vorgespräche über das Mandat wie die Frage, ob wir das Mandat übernehmen, ob wir überhaupt etwas in Ihrem Sinne tun können und mit welchen Kosten Sie ungefähr rechnen müssen, sind bei uns kostenlos.

Erst wenn Sie mehr verlangen, einen Rat wie Sie Ihre Probleme lösen können, fallen Gebühren an. Auch wenn Sie Unterlagen zum Prüfen übersenden, müssen Sie mit Gebühren rechnen. Schließlich müssen wir Zeit und Mühe aufwenden, wenn wir Ihre Unterlagen durchsehen. Ein Gebührentatbestand ist ganz sicher erfüllt, wenn Sie eine schriftliche oder mündliche Vollmacht erteilen, damit wir Sie gegenüber Dritten oder vor Gericht vertreten.

Im Zweifelsfall: Sagen Sie ausdrücklich, dass Sie erst einmal nur ein kostenloses Vorgespräch führen wollen und fragen Sie, mit welchen Kosten und Gebühren Sie bei Mandatserteilung rechnen müssen.

Beratung

Eine Beratung, ob mündlich, telefonisch oder per E-Mail, erfolgt gegen Vergütung. Für eine Erstberatung in einer Angelegenheit erheben wir ein Pauschalhonorar von 200,00 € zuzüglich Umsatzsteuer 19% = 238,00 €.

Die Erst- und weitere Beratungsgebühr wird auf eine etwa folgende, mit der Beratung zusammenhängende Tätigkeit angerechnet. Bei weiterer Beratung rechnen wir nach den folgenden Maßstäben ab.

Vergütung

Hinweis entsprechend §§ 49b Absatz 5 BRAO, 2 RVG: Die Gebühren werden, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

Dieser vom Gesetzgeber verlangte Hinweis auf den Gegenstandswert ist kaum hilfreich. Die Höhe der Gebühren und Kosten hängt immer vom Einzelfall ab. Allgemein sind für Ihre Kostenbelastung maßgeblich:

Die Gebühren werden grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetzt (GKG) nach dem Gegenstandswert und der Tätigkeit bzw. dem Prozessverlauf berechnet. Teilweise werden Gebühren auf andere Gebühren angerechnet. Hinzu kommen Kosten für Post und Telekommunikation und ggf. weitere Kosten.

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens, den Vorschuss, den Sie als Kläger/in leisten müssen und das Risiko bei Unterliegen im Zivilprozess können Sie nach Eingabe des Gegenstandswertes mit unserem Prozesskostenrechner ermitteln. Es kommt aber immer auf die Besonderheiten des einzelnen Falles an. Der Prozesskostenrechner kann daher nur einen allgemeinen Eindruck vermitteln!

Jede/r Rechtsanwalt/in in Deutschland muss mindestens diese gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellen, § 49 b Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).


Honorarvereinbarung

Sie können mit uns eine Honorarvereinbarung schließen. Die Honorarvereinbarung muss schriftlich geschlossen werden. Sie darf nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten sein, § 3a RVG. In diesem Rahmen können Sie eine Pauschalvergütung oder Stundensätze vereinbaren.

Unsere Tätigkeit für Insolvenzschuldner (Beratung, Insolvenzantrag, Vertretung im Insolvenzverfahren) rechnen wir nach einer Honorarvereinbarung mit Insolvenzschuldner/inne/n ab. Die Höhe des Honorars berechnen wir dabei nach §§ 13, 28 RVG, mindestens aber nach der Art des Verfahrens, ggf. der Zahl der Gläubiger und Höhe der Schulden.

Das vereinbarte Honorar darf in außergerichtlichen Angelegenheiten niedriger sein, als es nach dem RVG wäre, § 4 Absatz 1 RVG. Eine Honorarvereinbarung empfiehlt sich bspw. bei ständiger Beratung eines Unternehmens. In gerichtlichen Angelegenheiten darf das vereinbarte Honorar nicht niedriger sein, als es nach dem RVG wäre, § 49 b Absatz 1 Satz 1 BRAO. Im Rahmen des § 4a RVG kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Soweit das Honorar aufgrund der Honorarvereinbarung höher ist, als es nach dem RVG wäre, muss es weder von der Gegenseite bei Obsiegen noch von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden.


Kostenerstattung

Soweit Sie im Zivilprozess gewinnen, muss der Gegner Ihre Kosten erstatten. Auch in den anderen Prozessarten kommt eine Kostenerstattung bei Obsiegen in Betracht. Erstattet werden nur die notwendigen Kosten, § 91 ZPO; also nicht z. B. höhere Kosten einer Honorarvereinbarung, aber grundsätzlich auch nicht Kosten eines zweiten Rechtsanwalts (Korrespondenzanwalts), der für Sie einen Prozessanwalt an einem entfernten Gerichtsort beauftragt.

Bitte beachten Sie, dass im erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.

Prozesskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Zu den Voraussetzungen siehe § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG, Urteil Bundesfinanzhof VI R 17/14 vom 18.06.2015, wonach Gerichtskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.


Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt diese für Sie die Kosten, aber nur, soweit die Angelegenheit unter den Versicherungsschutz fällt. Wir sind gerne bereit, für Sie zu prüfen, ob für Ihre Angelegenheit Versicherungsschutz besteht. Bedenken Sie bitte, dass durch diese Prüfung selbst Gebühren anfallen können, die bei Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung von Ihnen zu tragen sind. Sie können auch selbst bei Ihrer Rechtsschutzversicherung anfragen, ob in Ihrem konkreten Fall die Versicherung eingreift.

Haben Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart, muss diese natürlich von Ihnen geleistet werden.


Prozessfinanzierer

Soweit Sie die Prozesskosten nicht tragen können oder wollen, nicht rechtsschutzversichert sind oder die Rechtsschutzversicherung nicht eingreift, kommt bei Streitwerten ab mindestens 10.000 € eine Prozessfinanzierung in Betracht. Solche Prozessfinanzierungen werden von Versicherungen oder versicherungsähnlichen Gesellschaften gegen eine Gewinnbeteiligung angeboten. Eine Übersicht der Prozessfinanzierer finden Sie bspw. beim Deutschen Anwaltverein. Die Höhe der Gewinnbeteiligung ist bei den Prozessfinanzierern und ggf. auch nach Höhe des Streitwertes und des Prozessrisikos unterschiedlich.


Beratungs- u. Prozesskostenhilfe

Sollten Sie mittellos sein, können Sie unter weiteren Voraussetzungen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.