Referenzen zu 'Referenzen'

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Anerkenntnis- und Versäumnisurteile

Oft vertrauen Arbeitgeber oder andere Schuldner darauf, der Arbeitnehmer/ Gläubiger werde seinen Anspruch ohnehin nicht weiter verfolgen. Ein Rechtsanwalt kostet ja Geld und ein Gerichtsverfahren macht Mühe. Die Kosten werden vor dem Arbeitsgericht erster Instanz bei Obsiegen nicht erstattet, § 12a ArbGG.

Hier lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung oder der Mut zum Risiko. Wird der Arbeitgeber/ Schuldner dann doch gerichtlich in Anspruch genommen, fällt seine Verteidigung schnell in sich zusammen. Wir haben schon zahlreiche Anerkenntnis- und Versäumnisurteile für unsere Mandanten „erstritten“, teils ohne jeden Widerstand, teils nach anfänglichem Sträuben.

Arbeitsgericht Berlin 4 Ca 37199/99

Streitwert: 14.636,63 DM

991094

Arbeitsgericht Berlin 53 Ca 19653/03

Streitwert: 38.400,45 €

031134

Abfindung nach Kündigung

Entgegen verbreiteter Meinung muss ein Arbeitgeber nicht bei jeder Kündigung ohne Weiteres eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen. Will der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, kommt es auf das Durchhaltevermögen und das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers an, der sich auch aus diesem Grund im Kündigungsschutzprozess besser durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen sollte.

Wir konnten schon in zahlreichen Fällen Abfindungen für unsere Mandanten als Arbeitnehmer nach deren Kündigung aushandeln, teilweise auch erst in zweiter Instanz.

Arbeitsgericht Berlin 89 Ca 12676/02

Vergleich: 2.800,00 €

021044

Landesarbeitsgericht Berlin 21 Sa 1886/15

Vergleich: 20.000,00 €

151138

Sacheinlage

Bei Insolvenz einer GmbH schauen die Insolvenzverwalter immer zuerst, ob die Stammeinlage vollständig eingezahlt wurde und zur freien Verfügung der GmbH stand. Gibt es hier Differenzen, werden der oder die Gesellschafter auf (Nach-) Zahlung der Stammeinlage in Anspruch genommen. Die Klageerwiderung kann für die Gesellschafter mit erheblichen Darlegungs- und Beweisproblemen verbunden sein, wenn die Stammeinlage vor längerer Zeit oder als Sacheinlage geleistet wurde.

Wir konnten für unseren Mandanten als Gesellschafter darlegen und nach Zeugenvernehmung beweisen, dass die Stammeinlage als Sacheinlage vollumfänglich geleistet worden war. Die Klage des Insolvenzverwalters gegen unseren Mandanten wurde abgewiesen.

Landgericht Berlin 33 O 238/13 vom 02.02.2015

Streitwert: 24.000,00 €

141051

Rückforderung überzahlter Vergütung

Unsere Mandantin, eine GmbH, hatte einem Arbeitnehmer Vergütung überzahlt und diese nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zurückgefordert. Der Arbeitnehmer hat unter anderem Entreicherung eingewandt und Widerklage auf Nachweis zur Abführung der Sozialabgaben erhoben.

Mit Urteil des Arbeitsgerichts Berlin wurde der Arbeitnehmer überwiegend zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung verurteilt. Den Entreicherungseinwand ließ das Arbeitsgericht Berlin nicht durchgreifen. Die Widerklage des Arbeitnehmers wies das Arbeitsgericht Berlin vollumfänglich ab.

Arbeitsgericht Berlin 53 Ca 18048/11 und 53 Ca 5321/12

Gesamtstreitwert: 7.142,67 €

111122

Adhäsionsvergleich

Opfer einer Straftat zu sein, ist schon schlimm genug. Das Strafverfahren gegen den Täter ist kaum Trost, aber weitere Belastung, für die es allenfalls eine schmale Zeugenentschädigung gibt. Die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Täters auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bedeutet noch einmal Aufwand und Kostenrisiko. Auch bei obsiegendem Zivilurteil ist bei dem Täter oft nichts zu holen, nicht einmal die Kostenerstattung.

Der Gesetzgeber hat daher das Adhäsionsverfahren vorgesehen. Danach kann im Rahmen des Strafverfahrens der Täter zu einer Zahlung an den/die Geschädigte/n verurteilt werden, §§ 403 ff. StPO. Das Adhäsionsverfahren führt zu unrecht ein Schattendasein; kann der Täter damit doch sehr effektiv „in einem Aufwasch“ mit Strafdrohung dazu „motiviert“ werden, eine Entschädigung an das Opfer zu zahlen. Auch ein Adhäsionsvergleich ist möglich.

Mit einem solchen Adhäsionsvergleich konnten wir als Nebenklagevertreter für unsere Mandantin erfolgreich verhindern, dass der Täter häuslicher Gewalt mit einem ermahnenden „Du, Du“ des Strafgerichts davon kam und die Mandantin leer ausging.

Amtsgericht Tiergarten 3021 Js 8039/14

151007

Pfändung bei Unterhaltspflichten, Beschluss § 850c Absatz 4 ZPO

Lohnpfändungen bedeuten nicht nur mehr Arbeit bei der Lohnabrechnung, sondern bergen auch rechtliche Risiken. Der Arbeitgeber befindet sich in der Zwickmühle zwischen Lohnanspruch des Arbeitnehmers und dem Pfändungsanspruch des Gläubigers oder Insolvenzverwalters: Gibt er dem einen zuviel, haftet er dem anderen.

Für die Höhe des Pfändungsbetrages kommt es darauf an, ob und wieviele Unterhaltspflichten für den Schuldner in welchem Umfang zu berücksichtigen sind. Auf Antrag eines Gläubigers oder Insolvenzverwalters kann das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bestimmen, welche Personen in welchem Umfang dabei zu berücksichtigen sind (vgl. auch unsere Einleitung zum Pfändungsrechner). Diese Entscheidung ist für den Drittschuldner (bspw. Arbeitgeber bei Lohnpfändung) maßgeblich, sobald sie ihm zugestellt wurde, § 850g Satz 3 ZPO.

Die Anträge und Beschlüsse gemäß § 850c Abs. 4 ZPO leiden aber bisweilen an erheblichen Mängeln verschiedenster Art. So hat auf unsere Beschwerde das Landgericht Berlin einen solchen Beschluss eines Insolvenzgerichts aufgehoben, weil der Schuldnerin kein rechtliches Gehör gewährt worden war. Auch fehlte eine nachvollziehbare Begründung des vom Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht auszuübenden Ermessens. In einem Nebensatz wird dabei vom Landgericht Berlin lapidar ohne jede Begründung entgegen § 850c Abs. 4 letzter Halbsatz ZPO erklärt, dass die Angabe von Prozentsätzen reicht und kein konkreter Pfändungsbetrag im Beschluss genannt werden muss.

Landgericht Berlin 19 T 117/16 vom 27.10.2016

101058

Vergleich während des Insolvenzverfahrens

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht das Ende der Welt. Auch und gerade im eröffneten Insolvenzverfahren bieten sich Möglichkeiten einer Einigung mit den Gläubigern, nicht nur über den Weg eines Insolvenzplans gemäß §§ 217 ff. InsO. So ist es möglich, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Abgeltung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu einigen. Mit Zustimmung der Tabellengläubiger und nach Ausgleich der Kosten des Verfahrens kann gemäß § 213 InsO das Insolvenzverfahren eingestellt werden. (Vgl. seit 01.07.2014 hierzu den neuen § 300 InsO.)

Amtsgericht Charlottenburg 36x IN xxx/12

Gegenstandswert (Schätzwert der Insolvenzmasse): 24.000,00 €

1341032

Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung

Unsere Mandantin hat ihre Schwiegermutter seit vielen Jahren zu Ärzten, Einkäufen und Veranstaltungen gefahren. Die Schwiegermutter überwies ihr vereinbarungsgemäß dafür monatlich 250,00 DM, dann  127,82 €. Die Schwiegermutter verstarb. Im Nachlassinsolvenzverfahren verlangte der Insolvenzverwalter von unserer Mandantin die letzten 40 Zahlungen der Schwiegermutter zurück. Er betrachtete die Zahlungen als unentgeltliche Leistung, § 134 InsO.

Wir haben dargelegt, dass keine Unterhaltspflicht unserer Mandantin gegenüber ihrer Schwiegermutter bestand; die Zahlungen also eine Gegenleistung für den Fahrdienst waren. Eine Anfechtung gemäß § 134 InsO schied damit aus; die Klage des Insolvenzverwalters wurde vor dem Landgericht Berlin zurückgewiesen. Seine Berufung nahm er nach Hinweis des Kammergerichts zu deren Aussichtslosigkeit zurück.

Landergericht Berlin 9 O 14/11

Kammergericht 6 U 212/11

Streitwert: 5.112,80 €

111024

Erbauseinandersetzung – gerichtlicher Vergleich

Unsere Mandantin war Tochter des Erblassers, der zuletzt mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen wohnte. Die Lebensgefährtin sollte so erben, als sei sie mit dem Erblasser verheiratet gewesen. Sie erteilte jedoch keine vollständige Auskunft über den Nachlass und legte kein vollständiges Nachlassverzeichnis vor. Sie ließ zwar durch ihre Rechtsanwälte vereinzelte Angaben machen; diese waren aber erkennbar nicht vollständig. Sie war auch nicht bereit, den Nachlass den Erbquoten entsprechend zu teilen. Nachdem alle außergerichtlichen Einigungsversuche gescheitert waren, haben wir für unsere Mandantin Teilungsklage erhoben.

Vor dem Landgericht Berlin konnte wir dann für unsere Mandantin einen für alle Parteien zufrieden stellender Vergleich schließen.

Landgericht Berlin 28.O.223/98

Streitwert: 94.434,00 DM

971106

Anfechtung einer kongruenten Vergütung

Der klassische Insolvenzrechtsfall zur Anfechtung: Unsere Mandantin, ein Spezialbauunternehmen (GmbH), hat für ein anderes Bauunternehmen (GmbH) eine Leistung ordnungsgemäß erbracht, diese in Rechnung gestellt und nach Stundung Zahlung erhalten. Das andere Bauunternehmen fiel dann wegen Steuerschulden, die unserer Mandantin nicht bekannt waren, in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter verlangte die Zahlung von unserer Mandantin zurück.

Das Landgericht Berlin urteilte zu recht: Der Kläger kann die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen nicht nach § 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO wegen kongruenter Deckung zurückfordern. Denn zum einen ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich der behaupteten Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen widersprüchlich. Zum anderen fehlt es nach Auffassung der Kammer an der erforderlichen Kenntnis der Beklagten von der – behaupteten – Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Das Urteil des Landgerichts Berlin wurde vom Kammergericht bestätigt. Soweit es die Anspruchsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit im Zahlungszeitraum angeht, hat der Kläger zunächst einen Beginn der Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt. Die Klage ist im Weiteren auch nicht aus den §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO begründet. Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die Beklagte die Umstände der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO).

Landgericht Berlin 14 O 334/09

Kammergericht 14 U 38/10

Streitwert: 27.237,23 €

081198

Kleine Klage – große Wirkung

Der Ehemann unserer Mandantin hatte einen Kredit zum Kauf eines eigenen Grundstücks aufgenommen. Das geschah im Namen der Ehefrau, unserer Mandantin, um deren Bauspardarlehen zu nutzen. Er versprach der Ehefrau, selbstverständlich die Raten zu zahlen. Nach der Ehescheidung wollte er sich an dieses Versprechen nicht mehr erinnern.

Mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg wurde er zur weiteren Ratenzahlung im Innenverhältnis verurteilt. Er kommentierte dieses Urteil gegenüber unserer Mandantin wörtlich wie folgt: „Auch hier zahlte sich die Gerissenheit Deines Anwalts für Dich aus: er klagte nur ein paar Raten a 51,13 € ein! Das Gericht urteilte: „nun hat … bereits so viele Raten bezahlt, nun kann er die paar Raten auch noch bezahlen!

Amtsgericht Charlottenburg 218 C 409/06

Streitwert 360,91 €

061058

Typische Insolvenzstraftaten

Unser Mandant betrieb als Einzelkaufmann ein Restaurant und drei Web-Agenturen. Er hatte sein gesamtes Vermögen in die Unternehmungen investiert. Die Einnahmen konnten die Kosten aber länger als kalkuliert nicht decken. Es wurde auf Antrag einer Krankenkasse wegen rückständiger Sozialbeiträge das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht eingesetzte Gutachter vermutete die üblichen Insolvenzstraftaten. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelte auf der Grundlage des Insolvenzgutachtens wegen des Verdachts der Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB, Vorenthaltens u. Veruntreuens v. Arbeitsentgelt, § 266a StGB und Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB.

Wir konnten im Ermittlungsverfahren die Tatvorwürfe des Vorenthaltens u. Veruntreuens v. Arbeitsentgelt, § 266a StGB, und der Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB, entkräften. Gegen den wegen Gläubigerbegünstigung gemäß §§ 283 c Abs. 1, Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB, erlassenen Strafbefehl haben wir Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung konnten wir nach der Zeugenvernehmung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO erreichen. Die Einstellung des Strafverfahrens war für unseren Mandanten von existenzieller Bedeutung, da er bei einer Verurteilung gemäß § 283c StGB keine Restschuldbefreiung hätte erhalten können, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, vgl. auch § 297 InsO.

Amtsgericht Dresden 230 Cs 107 Js 61851/10

121028

Freispruch aus tatsächlichen Gründen

Unserem Mandanten wurde zusammen mit drei weiteren Angeklagten mit Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt,  zahlreiche Menschen systematisch betrogen, bewuchert und im Einzelfall auch erpresst zu haben.

In der sieben Tage umfassenden Hauptverhandlung  haben sich die Zeugen nach entsprechendem Vorhalt der Verteidigung in Widersprüche verstrickt oder konnten zu den notwendigen Tatbestandsmerkmalen nichts Überzeugendes bekunden.

Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Den Angeklagten war nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachzuweisen, dass sie die ihnen zur Last gelegten Straftatbestände erfüllt haben.

Amtsgericht Tiergarten (216) 223 Js 538/11 Ls (22/12)

Unser Mandant hat trotz des Freispruchs eingesehen, dass seine Tätigkeit moralisch zweifelhaft war. Er übt nun einen anständigen Beruf aus.

111129

Einigung bei Ehescheidung

Ehescheidungsverfahren sind verständlicher Weise sehr emotional belastet. Um so schöner ist es daher, wenn beide Parteien doch noch eine einverständliche Regelung finden können. Wir tragen dazu gerne nach besten Kräften bei, aber selbstverständlich nur, wenn die Regelung dem Wunsch unserer Mandantschaft voll entspricht.

In diesem Verfahren konnte nach jahrelangem Rechtsstreit zur vollsten Zufriedenheit unserer Mandantin ein Vergleich ausgehandelt werden, der nicht nur der sachlichen Rechtslage entsprach, sondern auch den individuellen Lebensverhältnissen in jeder Hinsicht gerecht wurde.

Kammergericht 16 UF 236/01

Streitwert: 41.243,10 €

011058

Streitige Ehescheidung, Auskunft, Zwangsvollstreckung

Der gegnerische Ehemann hat der Scheidung widersprochen und versucht, unserer Mandantin erhebliche Vermögenswerte bei Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Unterhalt vorzuenthalten. Er kam unserer Aufforderung zur Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des  Unterhalts nicht nach. Wir haben daher bei dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg im Rahmen des Scheidungsprozesses ein Teilurteil erwirkt, mit dem der Ehemann zur Auskunft verpflichtet wurde.

FamG Tempelhof-Kreuzberg 171 F 10621/99 Teilurteil

Der Ehemann wollte darauf unsere Mandantin mit vereinzelten Angaben abspeisen und kein geordnetes, vollständiges Verzeichnis vorlegen. Wir haben daher die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil auf Auskunft betrieben. Das Familiengericht hat unserem Antrag entsprechend Zwangsgeld , ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.

FamG Tempelhof-Kreuzberg 171 F 10621/99 ZwV

Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Zwangsgeldfestsetzung wurde vom Kammergericht zurückgewiesen.

Kammergericht 3 WF 435/02

Der Ehemann hat sodann die Auskunft erteilt. Der Unterhalt wurde ordnungsgemäß berechnet, der Zugewinn ausgeglichen und die Ehe mit Regelungen des Versorgungsausgleichs geschieden.

FamG Tempelhof-Kreuzberg 171 F 10621/99

Streitwert: 38.971,84 €

991087

Rechtsstreit um Unternehmensbewertung

Es handelte sich um einen Restitutionsfall. Im Jahr 1994 erwarb die Klägerin von unserer Mandantin 11.752 Aktien an einer Brauerei. Die Höhe des von der Klägerin dafür zu zahlenden Kaufpreises war streitig. Das Verfahren umfasste mit Unterlagen ca. 4.000 Seiten mit diversen Gutachten und umfangreichen Materialien.

Die Klage gegen unsere Mandantin wurde vor dem Landgericht Berlin vollumfänglich und vor dem Kammergericht zu 74% zurückgewiesen.

Landgericht Berlin 9 O 533/94

Kammergericht 2 U 4295/95

Streitwert: 15.338.756,44 DM

941020 951034

Restschuldbefreiung für Steuerschulden

Unser Mandant war durch das Amtsgericht Berlin Tiergarten wegen gewerbsmäßiger und teilweise gemeinschaftlicher (mit nicht weiter bekannten Mittätern) Steuerhinterziehung in 16 Fällen rechtskräftig mit Strafbefehl verurteilt. Er hatte als (naiver) Kurier eines organisierten Einfuhrschmuggels in 16 Handlungen mindestens 35.064 SIM-Module rechtswidrig nach Deutschland verbracht und wurde nun vom Hauptzollamt mit Steuerbescheid für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.013.468,35 € in Anspruch genommen. Die eigentlichen Organisatoren des Schmuggels waren untergetaucht und konnten nicht auf Ausgleich belangt werden.

Der Mandant kam leider erst nach seiner strafrechtlichen Verurteilung zu uns. Wir haben ihn beraten, ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beantragt und ihn im Verfahren vertreten. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage und Rechtsprechung waren Steuerschulden keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO. (Achtung! Die Rechtslage hat sich am 01.07.2014 geändert. Nach derzeit geltendem § 302 Nr. 1 InsO gibt es für Verbindlichkeiten aus rechtskräftig verurteilten Steuerstraftaten keine Restschuldbefreiung mehr!) Unser Mandant hat seinerzeit noch vollumfänglich Restschuldbefreiung erhalten und konnte ein neues, schuldenfreies und ehrliches Leben beginnen.

Amtsgericht Schöneberg 39 IK 294/05

Gegenstandswert: 1.013.468,35 €

041206

Absonderungsrecht vor Schiedsgericht

Ein Insolvenzverwalter weigerte sich, dem Absonderungsrecht unserer Mandantin nachzukommen. Unsere Mandantin hatte seinerzeit mit der Insolvenzschuldnerin eine entsprechende Sicherheit durch Verpfändung von Kontoguthaben und Wertpapierdepots vereinbart und eine Schiedsgerichtsabrede getroffen.

Vor dem hochrangig besetzten Schiedsgericht wurde unserer Klage auf Herausgabe der Kontoguthaben und Wertpapierdepots vollumfänglich stattgegeben.

Schiedsspruch

Streitwert: 4.387.134,02 €

031060

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter versuchen bisweilen, ihre Klagen gegen Gläubiger oder Drittschuldner über Prozesskostenhilfe zu finanzieren. Das ist für die Beklagten besonders misslich, da sie auch im Falle des Obsiegens meistens wegen Masseunzulänglichkeit oder sogar Massearmut keine Prozesskostenerstattung erhalten. Es ist daher dringend zu raten, sich schon im Prozesskostenhilfeverfahren gegen die Inanspruchnahme zu wehren.

So hat u. a. hier das Landgericht Berlin den Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters für eine Klage gegen unseren Mandanten auf Einforderung der Stammeinlage nach entsprechender Einlassung durch uns zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter hat darauf unseren Mandanten nicht weiter in Anspruch genommen.

Landgericht Berlin 10 O 544/11

Streitwert: 25.000,00 €

111164

Insolvenzrechtliche Anfechtung einer Sicherheit

Der gegnerische Insolvenzverwalter versuchte, unsere Mandantin auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages in Anspruch zu nehmen und die von der Insolvenzschuldnerin seinerzeit unserer Mandantin gewährte Sicherheit insolvenzrechtlich anzufechten.

Die Klage vor dem Landgericht Berlin, mit dem der gegnerische Insolvenzverwalter die Freigabe des bei dem Amtsgericht Hamburg hinterlegten Betrages in Höhe von 100.000,00 € begehrte, war unzulässig, § 1032 Abs. 1 ZPO. Der Antrag zu 1. betraf eine Angelegenheit, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung war, die zwischen der Insolvenzschuldnerin und unserer Mandantin getroffen worden war. Die Unzulässigkeit der Anträge zu 2) – 7) ergab sich daraus, dass diese auf einer Klageänderung beruhten, der wir nicht zugestimmt hatten und die nicht sachdienlich war.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des gegnerischen Insolvenzverwalters wurde vom Kammergericht mit Beschluss 14 U 198/08 gemäß § 522 Absatz 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Mit diesem Beschluss wurde ein sieben Jahre dauerndes und zahlreiche Leitzordner füllendes Verfahren für unsere Mandantschaft erfolgreich beendet.

Landgericht Berlin 33 O 331/07

Kammergericht 14 U 198/08

Streitwert: 3.489.707,04 €

041068

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