Kosten im Insolvenzverfahren
Kanzlei > Rechtsgebiete > Insolvenzrecht > Kosten im Insolvenzverfahren
Kosten
für Schuldner/in im Insolvenzverfahren
Stand: 01.07.2020
Die Kosten für Sie als Schuldner/in richten sich nach der Art des Insolvenzverfahrens.
Die Vorbesprechung zur Ermittlung, welche Art der Insolvenz für Sie in Frage kommt und welche Kosten Ihnen dafür voraussichtlich entstehen, ist bei uns kostenlos. Eine Haftung wird in diesem Rahmen nicht übernommen.
Wir unterliegen als Rechtsanwälte selbstverständlich der Schweigepflicht. Von der Vorbesprechung erfährt niemand, wenn Sie es nicht wollen. Sie gehen mit einer Vorbesprechung also keinerlei Risiko ein. Sagen Sie bitte bei Ihrem Besuch oder Telefonanruf bei uns, dass Sie nur eine kostenlose Vorbesprechung wünschen.
1. Erstberatung
Eine über eine Vorbesprechung hinausgehende Erstberatung kostet bei uns pauschal 232,00 € (200,00 € + Umsatzsteuer). Der Betrag wird auf eine etwa folgende Vertretung in Insolvenzsachen angerechnet. Sofern Sie erst einmal nur zu einer Vorbesprechung gekommen sind und uns dies gesagt haben, weisen wir Sie darauf hin, bevor die kostenlose Vorbesprechung zu einer kostenpflichtigen Beratung wird.
2. Verbraucherinsolvenz
Hinweis: Schuldnerberatung, Vertretung bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern und ggf. im Verbraucherinsolvenz(antrags)verfahren erhalten Sie bei den Schuldnerberatungsstellen kostenlos. Schuldnerberatungsstellen finden Sie bspw. hier. Sofern Sie dennoch uns beauftragen wollen, enstehen folgende Kosten:
Für das Insolvenzantragsverfahren einschließlich des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern erhalten Sie nur noch in Ausnahmefällen einen „Beratungshilfeschein“ wenn Ihnen die Vertretung durch eine Schuldnerberatungsstelle, etwa wegen zu langer Wartezeiten oder zu weiter Wege, nicht zumutbar ist (BVerfG, 1 BvR 1911/06 vom 04.09.2006). Erhalten Sie dennoch einen Beratungshilfeschein, müssen Sie hier nur Ihren Eigenanteil in Höhe von 15,00 € begleichen.
Ohne Beratungshilfeschein richten sich die Kosten nach den §§ 13, 28 RVG, hier aber mindestens nach der Anzahl Ihrer Gläubiger und der Höhe Ihrer Schulden. Eine Übersicht finden Sie in der Kostentabelle Privatinsolvenz. Die Kosten werden in der Vorbesprechung bzw. Erstberatung erörtert und können ggf. der Situation des Einzelfalls angepasst werden.
Es entstehen hier für den Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern und das Insolvenzantragsverfahren mindestens Kosten in Höhe von 1.500,00 € netto für bis zu 5 Gläubiger. Der Betrag erhöht sich um 50,00 € netto für jeden weiteren Gläubiger und um 100,00 € nettoje 100.000,00 € Schulden insgesamt. Diese Kosten sind grundsätzlich im Voraus fällig.
Ist eine außergerichtliche oder gerichtliche Einigung mit den Gläubigern erfolgreich oder erhalten Sie durch das Gericht Restschuldbefreiung, entsteht hier zusätzlich eine Erfolgsgebühr in Höhe von noch einmal 1.500,00 € netto für bis zu 5 Gläubiger. Der Betrag erhöht sich um 50,00 € netto je weiteren Gläubiger und um 100,00 € netto je 100.000,00 € Schulden insgesamt, über die sich verglichen wurde oder von denen Sie befreit wurden. Die Vergleichssumme ist nicht maßgeblich. Bei Abrechnung nach dem RVG kommt es auf den Umfang der Masse an, § 28 RVG.
Sofern Sie eine Vertretung auch im eröffneten Insolvenzverfahren und der anschließenden Wohlverhaltensperiode wünschen, entstehen hier bei uns weitere Kosten in Höhe von 50,00 €/Monat netto für bis zu 5 Gläubiger zuzüglich 5,00 €/Monat netto für je weitere 5 Gläubiger, auch wenn Sie das Insolvenzantragsverfahren mit einem Beratungshilfeschein finanziert haben. Der Betrag erhöht sich um 10,00 €/Monat netto je 100.000,00 € Schulden. Das Mandat ist beendet, wenn Sie mit zwei Monatsraten in Verzug geraten.
3. Regelinsolvenz
Für das Regelinsolvenzverfahren erhalten Sie grundsätzlich keinen Beratungshilfeschein. Sie müssen für das Insolvenzantragsverfahren hier bei uns mindestens Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.500,00 € netto pro 5 Gläubiger aufbringen. Der Betrag erhöht sich um 300,00 € netto je 5 weitere Gläubiger und um 100,00 € netto je 100.000,00 € Schulden. Eine Übersicht finden Sie in der Kostentabelle Privatinsolvenz. Bei Abrechnung nach dem RVG kommt es auf den Umfang der Masse an, § 28 RVG.
Ist eine außergerichtliche oder gerichtliche Einigung mit den Gläubigern erfolgreich oder erhalten Sie durch das Gericht Restschuldbefreiung, entsteht hier zusätzlich einmalig eine Erfolgsgebühr in Höhe von noch einmal 1.500,00 € netto für bis zu 5 Gläubiger. Der Betrag erhöht sich um 300,00 € netto je 5 weitere Gläubiger und um 100,00 € netto je 100.000,00 € Schulden insgesamt, über die sich verglichen wurde oder von denen Sie befreit wurden. Die Vergleichssumme ist nicht maßgeblich.
Die Vertretung im eröffneten Regelinsolvenzverfahren kostet hier (wie im Verbraucherinsolvenzverfahren) 50,00 €/Monat netto für bis zu 5 Gläubiger zuzüglich 5,00 €/Monat netto für je weitere 5 Gläubiger. Der Betrag erhöht sich um 10,00 €/Monat nettoje 100.000,00 € Schulden. Das Mandat ist beendet, wenn Sie mit zwei Monatsraten in Verzug geraten.
4. Unternehmensinsolvenz
Die Kosten für eine Unternehmensinsolvenz richten sich nach dem Einzelfall. Bei Kleinunternehmen müssen Sie mit Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 3.000,00 €/netto für das Antragsverfahren rechnen.
5. Gerichtskosten
Die anfallenden Gerichtskosten und Kosten für den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter für das gesamte Insolvenzverfahren nebst Restschuldbefreiung können Ihnen in der Verbraucher- und in der Regelinsolvenz vom Gericht gestundet werden, soweit Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Zahlung nicht zulassen, § 4a InsO. Das heißt, Sie müssen die Kosten nicht jetzt, aber ggf. später aufbringen, wenn sie nicht im Laufe des Verfahrens aus der Masse beglichen werden können. Das Gericht wird dann Raten im Rahmen Ihrer Möglichkeiten festsetzen, § 4b InsO.
6. Unterlagen/Fälligkeit
Wir gehen davon aus, dass Sie die benötigten Angaben und Unterlagen (vollständige Gläubigerliste, Unterlagen zu den Schulden, Vermögens- und Einkommensnachweise, Angaben zum Insolvenzantrag) selbst sortiert beibringen.
Sollten Sie die Angaben und Unterlagen nach 6 Monaten nicht vollständig beigebracht haben oder sonst auf Nachfrage 6 Monate lang nicht reagieren, ist das Mandat beendet. Die gezahlten Kosten werden dann nicht zurückerstattet.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Kosten hier grundsätzlich im Voraus fällig sind. Wir wollen nicht selbst Gläubiger in Ihrem Insolvenzverfahren werden.