Referenzen zu 'Restschuldbefreieung'
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Pfändung bei Unterhaltspflichten, Beschluss § 850c Absatz 4 ZPO
Lohnpfändungen bedeuten nicht nur mehr Arbeit bei der Lohnabrechnung, sondern bergen auch rechtliche Risiken. Der Arbeitgeber befindet sich in der Zwickmühle zwischen Lohnanspruch des Arbeitnehmers und dem Pfändungsanspruch des Gläubigers oder Insolvenzverwalters: Gibt er dem einen zuviel, haftet er dem anderen.
Für die Höhe des Pfändungsbetrages kommt es darauf an, ob und wieviele Unterhaltspflichten für den Schuldner in welchem Umfang zu berücksichtigen sind. Auf Antrag eines Gläubigers oder Insolvenzverwalters kann das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bestimmen, welche Personen in welchem Umfang dabei zu berücksichtigen sind (vgl. auch unsere Einleitung zum Pfändungsrechner). Diese Entscheidung ist für den Drittschuldner (bspw. Arbeitgeber bei Lohnpfändung) maßgeblich, sobald sie ihm zugestellt wurde, § 850g Satz 3 ZPO.
Die Anträge und Beschlüsse gemäß § 850c Abs. 4 ZPO leiden aber bisweilen an erheblichen Mängeln verschiedenster Art. So hat auf unsere Beschwerde das Landgericht Berlin einen solchen Beschluss eines Insolvenzgerichts aufgehoben, weil der Schuldnerin kein rechtliches Gehör gewährt worden war. Auch fehlte eine nachvollziehbare Begründung des vom Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht auszuübenden Ermessens. In einem Nebensatz wird dabei vom Landgericht Berlin lapidar ohne jede Begründung entgegen § 850c Abs. 4 letzter Halbsatz ZPO erklärt, dass die Angabe von Prozentsätzen reicht und kein konkreter Pfändungsbetrag im Beschluss genannt werden muss.
Landgericht Berlin 19 T 117/16 vom 27.10.2016
101058
Vergleich während des Insolvenzverfahrens
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht das Ende der Welt. Auch und gerade im eröffneten Insolvenzverfahren bieten sich Möglichkeiten einer Einigung mit den Gläubigern, nicht nur über den Weg eines Insolvenzplans gemäß §§ 217 ff. InsO. So ist es möglich, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Abgeltung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu einigen. Mit Zustimmung der Tabellengläubiger und nach Ausgleich der Kosten des Verfahrens kann gemäß § 213 InsO das Insolvenzverfahren eingestellt werden. (Vgl. seit 01.07.2014 hierzu den neuen § 300 InsO.)
Amtsgericht Charlottenburg 36x IN xxx/12
Gegenstandswert (Schätzwert der Insolvenzmasse): 24.000,00 €
1341032
Restschuldbefreiung für Steuerschulden
Unser Mandant war durch das Amtsgericht Berlin Tiergarten wegen gewerbsmäßiger und teilweise gemeinschaftlicher (mit nicht weiter bekannten Mittätern) Steuerhinterziehung in 16 Fällen rechtskräftig mit Strafbefehl verurteilt. Er hatte als (naiver) Kurier eines organisierten Einfuhrschmuggels in 16 Handlungen mindestens 35.064 SIM-Module rechtswidrig nach Deutschland verbracht und wurde nun vom Hauptzollamt mit Steuerbescheid für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.013.468,35 € in Anspruch genommen. Die eigentlichen Organisatoren des Schmuggels waren untergetaucht und konnten nicht auf Ausgleich belangt werden.
Der Mandant kam leider erst nach seiner strafrechtlichen Verurteilung zu uns. Wir haben ihn beraten, ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beantragt und ihn im Verfahren vertreten. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage und Rechtsprechung waren Steuerschulden keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO. (Achtung! Die Rechtslage hat sich am 01.07.2014 geändert. Nach derzeit geltendem § 302 Nr. 1 InsO gibt es für Verbindlichkeiten aus rechtskräftig verurteilten Steuerstraftaten keine Restschuldbefreiung mehr!) Unser Mandant hat seinerzeit noch vollumfänglich Restschuldbefreiung erhalten und konnte ein neues, schuldenfreies und ehrliches Leben beginnen.
Amtsgericht Schöneberg 39 IK 294/05
Gegenstandswert: 1.013.468,35 €
041206