Abfindung im Arbeitsrecht

Abfindung im Arbeitsrecht

Hier müssen Sie handeln und verhandeln!

Sie haben eine Kündigung erhalten und fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf Abfindung haben?

Das vom Gesetzgeber geschaffene Kündigungsschutzrecht soll in erster Linie den Bestand des Arbeitsverhältnisses schützen und gewährt daher in der Regel keinen einseitig durchsetzbaren Anspruch auf Abfindung.

Eine Ausnahme ist die bereits mit der betriebsbedingten Kündigung angebotene Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG), falls der Arbeitnehmer keine fristgemäße Kündigungsschutzklage erhebt. Von dieser Möglichkeit machen Arbeitgeber jedoch nur zurückhaltend Gebrauch.

Eine Abfindung und deren Höhe ist daher in den allermeisten Fällen Verhandlungssache und wird nicht selten erst vor dem Arbeitsgericht vereinbart. Ein wichtiger Baustein zu einem erfolgreichen Abfindungsvergleich ist eine fristgemäß erhobene Kündigungsschutzklage. Gemäß § 4 KSchG muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die vom Arbeitgeber vorgetragenen Gründe die Kündigung rechtfertigen und erörtert in einem Gütetermin Erfolgsaussichten. In vielen Fällen mündet eine solche Güteverhandlung in erfolgreiche Vergleichsgespräche.

Nicht selten stellen sich für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, welche/r gerade erst die Nachricht verarbeiten muss, den Arbeitsplatz zu verlieren, weitere Fragen:

  • Muss ich immer eine Kündigungsschutzklage erheben?
  • Wann wird eine Abfindung fällig?
  • Wird eine Abfindung versteuert und habe ich Gestaltungsmöglichkeiten?
  • Wirkt sich eine Abfindung auf mein Arbeitslosengeld aus?

Nicht jede Entscheidung müssen Sie alleine treffen.

Wir beraten und vertreten Sie gerne.