Referenzen zu 'Prozessrecht'
Sie sehen hier eine kleine Auswahl der von uns im 'Prozessrecht' erreichten Erfolge. Einen Auszug der Entscheidung können Sie als PDF ansehen, wenn Sie auf das Zitat unter dem Artikel klicken. Die Seite befindet sich noch im Aufbau.
Anerkenntnis- und Versäumnisurteile
Oft vertrauen Arbeitgeber oder andere Schuldner darauf, der Arbeitnehmer/ Gläubiger werde seinen Anspruch ohnehin nicht weiter verfolgen. Ein Rechtsanwalt kostet ja Geld und ein Gerichtsverfahren macht Mühe. Die Kosten werden vor dem Arbeitsgericht erster Instanz bei Obsiegen nicht erstattet, § 12a ArbGG.
Hier lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung oder der Mut zum Risiko. Wird der Arbeitgeber/ Schuldner dann doch gerichtlich in Anspruch genommen, fällt seine Verteidigung schnell in sich zusammen. Wir haben schon zahlreiche Anerkenntnis- und Versäumnisurteile für unsere Mandanten „erstritten“, teils ohne jeden Widerstand, teils nach anfänglichem Sträuben.
Arbeitsgericht Berlin 4 Ca 37199/99
Streitwert: 14.636,63 DM
991094
Arbeitsgericht Berlin 53 Ca 19653/03
Streitwert: 38.400,45 €
031134
Pfändung bei Unterhaltspflichten, Beschluss § 850c Absatz 4 ZPO
Lohnpfändungen bedeuten nicht nur mehr Arbeit bei der Lohnabrechnung, sondern bergen auch rechtliche Risiken. Der Arbeitgeber befindet sich in der Zwickmühle zwischen Lohnanspruch des Arbeitnehmers und dem Pfändungsanspruch des Gläubigers oder Insolvenzverwalters: Gibt er dem einen zuviel, haftet er dem anderen.
Für die Höhe des Pfändungsbetrages kommt es darauf an, ob und wieviele Unterhaltspflichten für den Schuldner in welchem Umfang zu berücksichtigen sind. Auf Antrag eines Gläubigers oder Insolvenzverwalters kann das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bestimmen, welche Personen in welchem Umfang dabei zu berücksichtigen sind (vgl. auch unsere Einleitung zum Pfändungsrechner). Diese Entscheidung ist für den Drittschuldner (bspw. Arbeitgeber bei Lohnpfändung) maßgeblich, sobald sie ihm zugestellt wurde, § 850g Satz 3 ZPO.
Die Anträge und Beschlüsse gemäß § 850c Abs. 4 ZPO leiden aber bisweilen an erheblichen Mängeln verschiedenster Art. So hat auf unsere Beschwerde das Landgericht Berlin einen solchen Beschluss eines Insolvenzgerichts aufgehoben, weil der Schuldnerin kein rechtliches Gehör gewährt worden war. Auch fehlte eine nachvollziehbare Begründung des vom Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht auszuübenden Ermessens. In einem Nebensatz wird dabei vom Landgericht Berlin lapidar ohne jede Begründung entgegen § 850c Abs. 4 letzter Halbsatz ZPO erklärt, dass die Angabe von Prozentsätzen reicht und kein konkreter Pfändungsbetrag im Beschluss genannt werden muss.
Landgericht Berlin 19 T 117/16 vom 27.10.2016
101058
Streitige Ehescheidung, Auskunft, Zwangsvollstreckung
Der gegnerische Ehemann hat der Scheidung widersprochen und versucht, unserer Mandantin erhebliche Vermögenswerte bei Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Unterhalt vorzuenthalten. Er kam unserer Aufforderung zur Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des Unterhalts nicht nach. Wir haben daher bei dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg im Rahmen des Scheidungsprozesses ein Teilurteil erwirkt, mit dem der Ehemann zur Auskunft verpflichtet wurde.
FamG Tempelhof-Kreuzberg 171 F 10621/99 Teilurteil
Der Ehemann wollte darauf unsere Mandantin mit vereinzelten Angaben abspeisen und kein geordnetes, vollständiges Verzeichnis vorlegen. Wir haben daher die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil auf Auskunft betrieben. Das Familiengericht hat unserem Antrag entsprechend Zwangsgeld , ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.
FamG Tempelhof-Kreuzberg 171 F 10621/99 ZwV
Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Zwangsgeldfestsetzung wurde vom Kammergericht zurückgewiesen.
Der Ehemann hat sodann die Auskunft erteilt. Der Unterhalt wurde ordnungsgemäß berechnet, der Zugewinn ausgeglichen und die Ehe mit Regelungen des Versorgungsausgleichs geschieden.
FamG Tempelhof-Kreuzberg 171 F 10621/99
Streitwert: 38.971,84 €
991087
Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter
Insolvenzverwalter versuchen bisweilen, ihre Klagen gegen Gläubiger oder Drittschuldner über Prozesskostenhilfe zu finanzieren. Das ist für die Beklagten besonders misslich, da sie auch im Falle des Obsiegens meistens wegen Masseunzulänglichkeit oder sogar Massearmut keine Prozesskostenerstattung erhalten. Es ist daher dringend zu raten, sich schon im Prozesskostenhilfeverfahren gegen die Inanspruchnahme zu wehren.
So hat u. a. hier das Landgericht Berlin den Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters für eine Klage gegen unseren Mandanten auf Einforderung der Stammeinlage nach entsprechender Einlassung durch uns zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter hat darauf unseren Mandanten nicht weiter in Anspruch genommen.
Landgericht Berlin 10 O 544/11
Streitwert: 25.000,00 €
111164
Insolvenzrechtliche Anfechtung einer Sicherheit
Der gegnerische Insolvenzverwalter versuchte, unsere Mandantin auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages in Anspruch zu nehmen und die von der Insolvenzschuldnerin seinerzeit unserer Mandantin gewährte Sicherheit insolvenzrechtlich anzufechten.
Die Klage vor dem Landgericht Berlin, mit dem der gegnerische Insolvenzverwalter die Freigabe des bei dem Amtsgericht Hamburg hinterlegten Betrages in Höhe von 100.000,00 € begehrte, war unzulässig, § 1032 Abs. 1 ZPO. Der Antrag zu 1. betraf eine Angelegenheit, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung war, die zwischen der Insolvenzschuldnerin und unserer Mandantin getroffen worden war. Die Unzulässigkeit der Anträge zu 2) – 7) ergab sich daraus, dass diese auf einer Klageänderung beruhten, der wir nicht zugestimmt hatten und die nicht sachdienlich war.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des gegnerischen Insolvenzverwalters wurde vom Kammergericht mit Beschluss 14 U 198/08 gemäß § 522 Absatz 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Mit diesem Beschluss wurde ein sieben Jahre dauerndes und zahlreiche Leitzordner füllendes Verfahren für unsere Mandantschaft erfolgreich beendet.
Landgericht Berlin 33 O 331/07
Streitwert: 3.489.707,04 €
041068
Restitutionsklage
Der Insolvenzverwalter behauptete nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage, eine Urkunde gefunden zu haben, aus der sich eine Verurteilung unserer Mandantin ergebe.
Die Restitutionsklage des gegnerischen Insolvenzverwalters wurde vom Kammergericht mit Urteil 2.U.41/03 und seine Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss IX ZR 34/05 zurückgewiesen.
Kammergericht 2 U 10/07, 2 U 41/03
Streitwert: 3.000.000,00 €
021111