Referenzen zu 'Zwangsvollstreckungsrecht'

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Pfändung bei Unterhaltspflichten, Beschluss § 850c Absatz 4 ZPO

Lohnpfändungen bedeuten nicht nur mehr Arbeit bei der Lohnabrechnung, sondern bergen auch rechtliche Risiken. Der Arbeitgeber befindet sich in der Zwickmühle zwischen Lohnanspruch des Arbeitnehmers und dem Pfändungsanspruch des Gläubigers oder Insolvenzverwalters: Gibt er dem einen zuviel, haftet er dem anderen.

Für die Höhe des Pfändungsbetrages kommt es darauf an, ob und wieviele Unterhaltspflichten für den Schuldner in welchem Umfang zu berücksichtigen sind. Auf Antrag eines Gläubigers oder Insolvenzverwalters kann das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bestimmen, welche Personen in welchem Umfang dabei zu berücksichtigen sind (vgl. auch unsere Einleitung zum Pfändungsrechner). Diese Entscheidung ist für den Drittschuldner (bspw. Arbeitgeber bei Lohnpfändung) maßgeblich, sobald sie ihm zugestellt wurde, § 850g Satz 3 ZPO.

Die Anträge und Beschlüsse gemäß § 850c Abs. 4 ZPO leiden aber bisweilen an erheblichen Mängeln verschiedenster Art. So hat auf unsere Beschwerde das Landgericht Berlin einen solchen Beschluss eines Insolvenzgerichts aufgehoben, weil der Schuldnerin kein rechtliches Gehör gewährt worden war. Auch fehlte eine nachvollziehbare Begründung des vom Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht auszuübenden Ermessens. In einem Nebensatz wird dabei vom Landgericht Berlin lapidar ohne jede Begründung entgegen § 850c Abs. 4 letzter Halbsatz ZPO erklärt, dass die Angabe von Prozentsätzen reicht und kein konkreter Pfändungsbetrag im Beschluss genannt werden muss.

Landgericht Berlin 19 T 117/16 vom 27.10.2016

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Streitige Ehescheidung, Auskunft, Zwangsvollstreckung

Der gegnerische Ehemann hat der Scheidung widersprochen und versucht, unserer Mandantin erhebliche Vermögenswerte bei Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Unterhalt vorzuenthalten. Er kam unserer Aufforderung zur Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des  Unterhalts nicht nach. Wir haben daher bei dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg im Rahmen des Scheidungsprozesses ein Teilurteil erwirkt, mit dem der Ehemann zur Auskunft verpflichtet wurde.

FamG Tempelhof-Kreuzberg 171 F 10621/99 Teilurteil

Der Ehemann wollte darauf unsere Mandantin mit vereinzelten Angaben abspeisen und kein geordnetes, vollständiges Verzeichnis vorlegen. Wir haben daher die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil auf Auskunft betrieben. Das Familiengericht hat unserem Antrag entsprechend Zwangsgeld , ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.

FamG Tempelhof-Kreuzberg 171 F 10621/99 ZwV

Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Zwangsgeldfestsetzung wurde vom Kammergericht zurückgewiesen.

Kammergericht 3 WF 435/02

Der Ehemann hat sodann die Auskunft erteilt. Der Unterhalt wurde ordnungsgemäß berechnet, der Zugewinn ausgeglichen und die Ehe mit Regelungen des Versorgungsausgleichs geschieden.

FamG Tempelhof-Kreuzberg 171 F 10621/99

Streitwert: 38.971,84 €

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