Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung

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Gesetz
zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)

Vom 6. Juli 1998

§ 1
Geeignete Personen
im Verbraucherinsolvenzverfahren
(1) Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind Rechtsanwälte, Steuerberater sowie die übrigen in § 3 des Steuerberatungsgesetzes
genannten Personen.
(2) Personen, die nicht zu den in Absatz 1 genannten Berufsgruppen gehören und die Schuldnerberatung nicht mit der Absicht aufgenommen haben, sie zu
einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil ihrer Tätigkeit zu machen, können im Einzelfall durch das Insolvenzgericht als geeignet im Sinne von
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt werden.

§ 2
Geeignete Stellen
im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur solche, die von der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

§ 3
Aufgaben der geeigneten Person oder Stelle

(1) Aufgabe der geeigneten Person oder Stelle ist die Beratung, Unterstützung und Vertretung des Schuldners bei der vorgerichtlichen Schuldenbereinigung,
insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren
nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert die außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, unterrichtet die geeignete Person oder Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens und stellt ihm eine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung über den erfolglosen Einigungsversuch aus.
(3) Die geeignete Person oder Stelle unterstützt den Schuldner auf sein Verlangen bei der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag vorzulegen sind.

§ 4
Anerkennung als geeignete Stelle

(1) Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn
1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,
2. sie auf Dauer angelegt ist,
3. in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen eine über ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügen muß,
4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,
5. sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor. Der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialarbeiterin, als Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-Sozialpädagogin, als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, als Betriebswirt oder Betriebswirtin, als Ökonom oder Ökonomin oder als Ökotrophologe oder Ökotrophologin oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwalts- oder Steuerberaterberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt ein, etwa durch den Justitiar des Trägers oder einen niedergelassenen
Rechtsanwalt.
(2) Die Anerkennung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

§ 5
Stellen des Landes Berlin

Stellen, die vom Land Berlin eingerichtet sind, können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 4 Abs. 1 Satz 3 qualifiziert ist.

§ 6
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle erteilt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung. Sie kann diese Aufgabe auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin übertragen.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, daß die in § 4 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann das Nähere des Anerkennungsverfahrens durch Verwaltungsvorschriften regeln.
(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

§ 7
Übergangsregelung

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Schuldnerberatung befaßten Stellen können in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine vorläufige Anerkennung erhalten, wenn sie diese beantragen und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nachweisen. Für die vorläufige Anerkennung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Die Erfüllung sämtlicher in § 4
Abs. 1 bestimmter Anforderungen ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen; anderenfalls wird die vorläufige Anerkennung unverzüglich widerrufen.

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.