Referenzen zu 'Strafrecht'

Sie sehen hier eine kleine Auswahl der von uns im 'Strafrecht' erreichten Erfolge. Einen Auszug der Entscheidung können Sie als PDF ansehen, wenn Sie auf das Zitat unter dem Artikel klicken. Die Seite befindet sich noch im Aufbau.

Adhäsionsvergleich

Opfer einer Straftat zu sein, ist schon schlimm genug. Das Strafverfahren gegen den Täter ist kaum Trost, aber weitere Belastung, für die es allenfalls eine schmale Zeugenentschädigung gibt. Die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Täters auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bedeutet noch einmal Aufwand und Kostenrisiko. Auch bei obsiegendem Zivilurteil ist bei dem Täter oft nichts zu holen, nicht einmal die Kostenerstattung.

Der Gesetzgeber hat daher das Adhäsionsverfahren vorgesehen. Danach kann im Rahmen des Strafverfahrens der Täter zu einer Zahlung an den/die Geschädigte/n verurteilt werden, §§ 403 ff. StPO. Das Adhäsionsverfahren führt zu unrecht ein Schattendasein; kann der Täter damit doch sehr effektiv „in einem Aufwasch“ mit Strafdrohung dazu „motiviert“ werden, eine Entschädigung an das Opfer zu zahlen. Auch ein Adhäsionsvergleich ist möglich.

Mit einem solchen Adhäsionsvergleich konnten wir als Nebenklagevertreter für unsere Mandantin erfolgreich verhindern, dass der Täter häuslicher Gewalt mit einem ermahnenden „Du, Du“ des Strafgerichts davon kam und die Mandantin leer ausging.

Amtsgericht Tiergarten 3021 Js 8039/14

151007

Typische Insolvenzstraftaten

Unser Mandant betrieb als Einzelkaufmann ein Restaurant und drei Web-Agenturen. Er hatte sein gesamtes Vermögen in die Unternehmungen investiert. Die Einnahmen konnten die Kosten aber länger als kalkuliert nicht decken. Es wurde auf Antrag einer Krankenkasse wegen rückständiger Sozialbeiträge das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht eingesetzte Gutachter vermutete die üblichen Insolvenzstraftaten. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelte auf der Grundlage des Insolvenzgutachtens wegen des Verdachts der Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB, Vorenthaltens u. Veruntreuens v. Arbeitsentgelt, § 266a StGB und Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB.

Wir konnten im Ermittlungsverfahren die Tatvorwürfe des Vorenthaltens u. Veruntreuens v. Arbeitsentgelt, § 266a StGB, und der Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB, entkräften. Gegen den wegen Gläubigerbegünstigung gemäß §§ 283 c Abs. 1, Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB, erlassenen Strafbefehl haben wir Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung konnten wir nach der Zeugenvernehmung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO erreichen. Die Einstellung des Strafverfahrens war für unseren Mandanten von existenzieller Bedeutung, da er bei einer Verurteilung gemäß § 283c StGB keine Restschuldbefreiung hätte erhalten können, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, vgl. auch § 297 InsO.

Amtsgericht Dresden 230 Cs 107 Js 61851/10

121028

Freispruch aus tatsächlichen Gründen

Unserem Mandanten wurde zusammen mit drei weiteren Angeklagten mit Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt,  zahlreiche Menschen systematisch betrogen, bewuchert und im Einzelfall auch erpresst zu haben.

In der sieben Tage umfassenden Hauptverhandlung  haben sich die Zeugen nach entsprechendem Vorhalt der Verteidigung in Widersprüche verstrickt oder konnten zu den notwendigen Tatbestandsmerkmalen nichts Überzeugendes bekunden.

Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Den Angeklagten war nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachzuweisen, dass sie die ihnen zur Last gelegten Straftatbestände erfüllt haben.

Amtsgericht Tiergarten (216) 223 Js 538/11 Ls (22/12)

Unser Mandant hat trotz des Freispruchs eingesehen, dass seine Tätigkeit moralisch zweifelhaft war. Er übt nun einen anständigen Beruf aus.

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