Restschuldbefreiung

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Eine natürliche Person (Mensch) kann auf Antrag von seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit werden, § 286 InsO. Hierzu muss ein Insolvenzverfahren und ggf. anschließend die sogenannte Wohlverhaltensphase durchlaufen werden.

Nach dem seit dem 01.01.2021 geltenden Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens … ist die Frist zur Restschuldbefreiung bei Antrag ab dem 01. Oktober 2020 auf drei Jahre verkürzt. Für die Zeit vom 17.12.2019 bis 30.09.2020 gelten folgende Übergangsfristen:

Antrag zwischen Abtretungsfrist
17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 fünf Jahre und sieben Monate
17. Januar 2020 und 16. Februar 2020 fünf Jahre und sechs Monate
17. Februar 2020 und 16. März 2020 fünf Jahre und fünf Monate
17. März 2020 und 16. April 2020 fünf Jahre und vier Monate
17. April 2020 und 16. Mai 2020 fünf Jahre und drei Monate
17. Mai 2020 und 16. Juni 2020 fünf Jahre und zwei Monate
17. Juni 2020 und 16. Juli 2020 fünf Jahre und ein Monat
17. Juli 2020 und 16. August 2020 fünf Jahre
17. August 2020 und 16. September 2020 vier Jahre und elf Monate
17. September 2020 und 30. September 2020 vier Jahre und zehn Monate
ab 01. Oktober 2020 drei Jahre



In Insolvenzverfahren, die zuvor in der Zeit vom 01.07.2014 bis zum 16.12.2019 beantragt wurden, beträgt die Frist zur Restschuldbefreiung sechs Jahre, es gibt aber schon nach fünf Jahren Restschuldbefreiung, wenn vom Schuldner die Verfahrenskosten gezahlt, nach drei Jahren, wenn auch mindestens 35 % der Schulden an die Gläubiger beglichen werden, § 300 InsO a. F. Keine Restschuldbefreiung gibt es mehr für bspw. Schulden aus verurteilter Steuerhinterziehung oder vorsätzlich pflichtwidrigem Unterhaltsrückstand, § 302 InsO.

Sofern Sie als natürliche Person (Mensch) Restschuldbefreiung anstreben, sollten Sie zuerst prüfen, ob Sie unter Einsatz Ihres pfändbaren Einkommens und Vermögens die Schulden nicht doch aus eigener Kraft innerhalb angemessener Zeit tilgen oder zumindest auf ein erträgliches Maß zurückführen können. Nur wenn Ihnen das nicht möglich ist, kann eine Insolvenz mit Restschuldbefreiung sinnvoll sein. Es kommt dann darauf an, ob für Sie die Regelinsolvenz oder die Verbraucherinsolvenz die richtige Verfahrensart ist, § 304 InsO.

Diagramm Par. 304 InsO

    Regelinsolvenz     Verbraucherinsolvenz