Referenzen zu 'Insolvenzrecht'

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Sacheinlage

Bei Insolvenz einer GmbH schauen die Insolvenzverwalter immer zuerst, ob die Stammeinlage vollständig eingezahlt wurde und zur freien Verfügung der GmbH stand. Gibt es hier Differenzen, werden der oder die Gesellschafter auf (Nach-) Zahlung der Stammeinlage in Anspruch genommen. Die Klageerwiderung kann für die Gesellschafter mit erheblichen Darlegungs- und Beweisproblemen verbunden sein, wenn die Stammeinlage vor längerer Zeit oder als Sacheinlage geleistet wurde.

Wir konnten für unseren Mandanten als Gesellschafter darlegen und nach Zeugenvernehmung beweisen, dass die Stammeinlage als Sacheinlage vollumfänglich geleistet worden war. Die Klage des Insolvenzverwalters gegen unseren Mandanten wurde abgewiesen.

Landgericht Berlin 33 O 238/13 vom 02.02.2015

Streitwert: 24.000,00 €

141051

Pfändung bei Unterhaltspflichten, Beschluss § 850c Absatz 4 ZPO

Lohnpfändungen bedeuten nicht nur mehr Arbeit bei der Lohnabrechnung, sondern bergen auch rechtliche Risiken. Der Arbeitgeber befindet sich in der Zwickmühle zwischen Lohnanspruch des Arbeitnehmers und dem Pfändungsanspruch des Gläubigers oder Insolvenzverwalters: Gibt er dem einen zuviel, haftet er dem anderen.

Für die Höhe des Pfändungsbetrages kommt es darauf an, ob und wieviele Unterhaltspflichten für den Schuldner in welchem Umfang zu berücksichtigen sind. Auf Antrag eines Gläubigers oder Insolvenzverwalters kann das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bestimmen, welche Personen in welchem Umfang dabei zu berücksichtigen sind (vgl. auch unsere Einleitung zum Pfändungsrechner). Diese Entscheidung ist für den Drittschuldner (bspw. Arbeitgeber bei Lohnpfändung) maßgeblich, sobald sie ihm zugestellt wurde, § 850g Satz 3 ZPO.

Die Anträge und Beschlüsse gemäß § 850c Abs. 4 ZPO leiden aber bisweilen an erheblichen Mängeln verschiedenster Art. So hat auf unsere Beschwerde das Landgericht Berlin einen solchen Beschluss eines Insolvenzgerichts aufgehoben, weil der Schuldnerin kein rechtliches Gehör gewährt worden war. Auch fehlte eine nachvollziehbare Begründung des vom Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht auszuübenden Ermessens. In einem Nebensatz wird dabei vom Landgericht Berlin lapidar ohne jede Begründung entgegen § 850c Abs. 4 letzter Halbsatz ZPO erklärt, dass die Angabe von Prozentsätzen reicht und kein konkreter Pfändungsbetrag im Beschluss genannt werden muss.

Landgericht Berlin 19 T 117/16 vom 27.10.2016

101058

Vergleich während des Insolvenzverfahrens

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht das Ende der Welt. Auch und gerade im eröffneten Insolvenzverfahren bieten sich Möglichkeiten einer Einigung mit den Gläubigern, nicht nur über den Weg eines Insolvenzplans gemäß §§ 217 ff. InsO. So ist es möglich, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Abgeltung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu einigen. Mit Zustimmung der Tabellengläubiger und nach Ausgleich der Kosten des Verfahrens kann gemäß § 213 InsO das Insolvenzverfahren eingestellt werden. (Vgl. seit 01.07.2014 hierzu den neuen § 300 InsO.)

Amtsgericht Charlottenburg 36x IN xxx/12

Gegenstandswert (Schätzwert der Insolvenzmasse): 24.000,00 €

1341032

Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung

Unsere Mandantin hat ihre Schwiegermutter seit vielen Jahren zu Ärzten, Einkäufen und Veranstaltungen gefahren. Die Schwiegermutter überwies ihr vereinbarungsgemäß dafür monatlich 250,00 DM, dann  127,82 €. Die Schwiegermutter verstarb. Im Nachlassinsolvenzverfahren verlangte der Insolvenzverwalter von unserer Mandantin die letzten 40 Zahlungen der Schwiegermutter zurück. Er betrachtete die Zahlungen als unentgeltliche Leistung, § 134 InsO.

Wir haben dargelegt, dass keine Unterhaltspflicht unserer Mandantin gegenüber ihrer Schwiegermutter bestand; die Zahlungen also eine Gegenleistung für den Fahrdienst waren. Eine Anfechtung gemäß § 134 InsO schied damit aus; die Klage des Insolvenzverwalters wurde vor dem Landgericht Berlin zurückgewiesen. Seine Berufung nahm er nach Hinweis des Kammergerichts zu deren Aussichtslosigkeit zurück.

Landergericht Berlin 9 O 14/11

Kammergericht 6 U 212/11

Streitwert: 5.112,80 €

111024

Anfechtung einer kongruenten Vergütung

Der klassische Insolvenzrechtsfall zur Anfechtung: Unsere Mandantin, ein Spezialbauunternehmen (GmbH), hat für ein anderes Bauunternehmen (GmbH) eine Leistung ordnungsgemäß erbracht, diese in Rechnung gestellt und nach Stundung Zahlung erhalten. Das andere Bauunternehmen fiel dann wegen Steuerschulden, die unserer Mandantin nicht bekannt waren, in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter verlangte die Zahlung von unserer Mandantin zurück.

Das Landgericht Berlin urteilte zu recht: Der Kläger kann die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen nicht nach § 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO wegen kongruenter Deckung zurückfordern. Denn zum einen ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich der behaupteten Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen widersprüchlich. Zum anderen fehlt es nach Auffassung der Kammer an der erforderlichen Kenntnis der Beklagten von der – behaupteten – Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Das Urteil des Landgerichts Berlin wurde vom Kammergericht bestätigt. Soweit es die Anspruchsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit im Zahlungszeitraum angeht, hat der Kläger zunächst einen Beginn der Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt. Die Klage ist im Weiteren auch nicht aus den §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO begründet. Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die Beklagte die Umstände der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO).

Landgericht Berlin 14 O 334/09

Kammergericht 14 U 38/10

Streitwert: 27.237,23 €

081198

Typische Insolvenzstraftaten

Unser Mandant betrieb als Einzelkaufmann ein Restaurant und drei Web-Agenturen. Er hatte sein gesamtes Vermögen in die Unternehmungen investiert. Die Einnahmen konnten die Kosten aber länger als kalkuliert nicht decken. Es wurde auf Antrag einer Krankenkasse wegen rückständiger Sozialbeiträge das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht eingesetzte Gutachter vermutete die üblichen Insolvenzstraftaten. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelte auf der Grundlage des Insolvenzgutachtens wegen des Verdachts der Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB, Vorenthaltens u. Veruntreuens v. Arbeitsentgelt, § 266a StGB und Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB.

Wir konnten im Ermittlungsverfahren die Tatvorwürfe des Vorenthaltens u. Veruntreuens v. Arbeitsentgelt, § 266a StGB, und der Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB, entkräften. Gegen den wegen Gläubigerbegünstigung gemäß §§ 283 c Abs. 1, Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB, erlassenen Strafbefehl haben wir Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung konnten wir nach der Zeugenvernehmung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO erreichen. Die Einstellung des Strafverfahrens war für unseren Mandanten von existenzieller Bedeutung, da er bei einer Verurteilung gemäß § 283c StGB keine Restschuldbefreiung hätte erhalten können, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, vgl. auch § 297 InsO.

Amtsgericht Dresden 230 Cs 107 Js 61851/10

121028

Restschuldbefreiung für Steuerschulden

Unser Mandant war durch das Amtsgericht Berlin Tiergarten wegen gewerbsmäßiger und teilweise gemeinschaftlicher (mit nicht weiter bekannten Mittätern) Steuerhinterziehung in 16 Fällen rechtskräftig mit Strafbefehl verurteilt. Er hatte als (naiver) Kurier eines organisierten Einfuhrschmuggels in 16 Handlungen mindestens 35.064 SIM-Module rechtswidrig nach Deutschland verbracht und wurde nun vom Hauptzollamt mit Steuerbescheid für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.013.468,35 € in Anspruch genommen. Die eigentlichen Organisatoren des Schmuggels waren untergetaucht und konnten nicht auf Ausgleich belangt werden.

Der Mandant kam leider erst nach seiner strafrechtlichen Verurteilung zu uns. Wir haben ihn beraten, ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beantragt und ihn im Verfahren vertreten. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage und Rechtsprechung waren Steuerschulden keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO. (Achtung! Die Rechtslage hat sich am 01.07.2014 geändert. Nach derzeit geltendem § 302 Nr. 1 InsO gibt es für Verbindlichkeiten aus rechtskräftig verurteilten Steuerstraftaten keine Restschuldbefreiung mehr!) Unser Mandant hat seinerzeit noch vollumfänglich Restschuldbefreiung erhalten und konnte ein neues, schuldenfreies und ehrliches Leben beginnen.

Amtsgericht Schöneberg 39 IK 294/05

Gegenstandswert: 1.013.468,35 €

041206

Absonderungsrecht vor Schiedsgericht

Ein Insolvenzverwalter weigerte sich, dem Absonderungsrecht unserer Mandantin nachzukommen. Unsere Mandantin hatte seinerzeit mit der Insolvenzschuldnerin eine entsprechende Sicherheit durch Verpfändung von Kontoguthaben und Wertpapierdepots vereinbart und eine Schiedsgerichtsabrede getroffen.

Vor dem hochrangig besetzten Schiedsgericht wurde unserer Klage auf Herausgabe der Kontoguthaben und Wertpapierdepots vollumfänglich stattgegeben.

Schiedsspruch

Streitwert: 4.387.134,02 €

031060

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter versuchen bisweilen, ihre Klagen gegen Gläubiger oder Drittschuldner über Prozesskostenhilfe zu finanzieren. Das ist für die Beklagten besonders misslich, da sie auch im Falle des Obsiegens meistens wegen Masseunzulänglichkeit oder sogar Massearmut keine Prozesskostenerstattung erhalten. Es ist daher dringend zu raten, sich schon im Prozesskostenhilfeverfahren gegen die Inanspruchnahme zu wehren.

So hat u. a. hier das Landgericht Berlin den Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters für eine Klage gegen unseren Mandanten auf Einforderung der Stammeinlage nach entsprechender Einlassung durch uns zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter hat darauf unseren Mandanten nicht weiter in Anspruch genommen.

Landgericht Berlin 10 O 544/11

Streitwert: 25.000,00 €

111164

Insolvenzrechtliche Anfechtung einer Sicherheit

Der gegnerische Insolvenzverwalter versuchte, unsere Mandantin auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages in Anspruch zu nehmen und die von der Insolvenzschuldnerin seinerzeit unserer Mandantin gewährte Sicherheit insolvenzrechtlich anzufechten.

Die Klage vor dem Landgericht Berlin, mit dem der gegnerische Insolvenzverwalter die Freigabe des bei dem Amtsgericht Hamburg hinterlegten Betrages in Höhe von 100.000,00 € begehrte, war unzulässig, § 1032 Abs. 1 ZPO. Der Antrag zu 1. betraf eine Angelegenheit, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung war, die zwischen der Insolvenzschuldnerin und unserer Mandantin getroffen worden war. Die Unzulässigkeit der Anträge zu 2) – 7) ergab sich daraus, dass diese auf einer Klageänderung beruhten, der wir nicht zugestimmt hatten und die nicht sachdienlich war.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des gegnerischen Insolvenzverwalters wurde vom Kammergericht mit Beschluss 14 U 198/08 gemäß § 522 Absatz 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Mit diesem Beschluss wurde ein sieben Jahre dauerndes und zahlreiche Leitzordner füllendes Verfahren für unsere Mandantschaft erfolgreich beendet.

Landgericht Berlin 33 O 331/07

Kammergericht 14 U 198/08

Streitwert: 3.489.707,04 €

041068

Restitutionsklage

Der Insolvenzverwalter behauptete nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage, eine Urkunde gefunden zu haben, aus der sich eine Verurteilung unserer Mandantin ergebe.

Die Restitutionsklage des gegnerischen Insolvenzverwalters wurde vom Kammergericht mit Urteil 2.U.41/03 und seine Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss IX ZR 34/05 zurückgewiesen.

Kammergericht 2 U 10/07, 2 U 41/03

Bundesgerichtshof IX ZR 34/05

Streitwert: 3.000.000,00 €

021111

Bindung an Schiedgerichtsabrede

Der Insolvenzverwalter verklagte unsere Mandantin vor dem Landgericht Berlin, obwohl unsere Mandantin mit der Insolvenzschuldnerin eine Schiedsgerichtsabrede getroffen hatte.

Der Insolvenzverwalter ist an eine Schiedsgerichtsabrede der späteren Insolvenzschuldnerin gebunden, soweit sie nicht insolvenzrechtliche Ansprüche umfasst. Die Schiedsgerichtsabrede gilt ggf. auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche.

Die Klage des gegnerischen Insolvenzverwalters vor den ordentlichen Gerichten wurde abgewiesen, auch soweit er Anfechtungsansprüche geltend gemacht hat. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des gegnerischen Insolvenzverwalters wurde vom Kammergericht mit Urteil 2 U 41/03 und die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichthof mit Beschluss IX ZR 34/05 zurückgewiesen.

Landgericht Berlin 95 O 165/02

Kammergericht 2 U 41/03

Streitwert: 4.528.000,00 €

021111