16.04.2013

Anfechtung einer kongruenten Vergütung

Der klassische Insolvenzrechtsfall zur Anfechtung: Unsere Mandantin, ein Spezialbauunternehmen (GmbH), hat für ein anderes Bauunternehmen (GmbH) eine Leistung ordnungsgemäß erbracht, diese in Rechnung gestellt und nach Stundung Zahlung erhalten. Das andere Bauunternehmen fiel dann wegen Steuerschulden, die unserer Mandantin nicht bekannt waren, in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter verlangte die Zahlung von unserer Mandantin zurück.

Das Landgericht Berlin urteilte zu recht: Der Kläger kann die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen nicht nach § 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO wegen kongruenter Deckung zurückfordern. Denn zum einen ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich der behaupteten Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen widersprüchlich. Zum anderen fehlt es nach Auffassung der Kammer an der erforderlichen Kenntnis der Beklagten von der – behaupteten – Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Das Urteil des Landgerichts Berlin wurde vom Kammergericht bestätigt. Soweit es die Anspruchsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit im Zahlungszeitraum angeht, hat der Kläger zunächst einen Beginn der Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt. Die Klage ist im Weiteren auch nicht aus den §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO begründet. Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die Beklagte die Umstände der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO).

Landgericht Berlin 14 O 334/09

Kammergericht 14 U 38/10

Streitwert: 27.237,23 €

081198