Unser Mandant war durch das Amtsgericht Berlin Tiergarten wegen gewerbsmäßiger und teilweise gemeinschaftlicher (mit nicht weiter bekannten Mittätern) Steuerhinterziehung in 16 Fällen rechtskräftig mit Strafbefehl verurteilt. Er hatte als (naiver) Kurier eines organisierten Einfuhrschmuggels in 16 Handlungen mindestens 35.064 SIM-Module rechtswidrig nach Deutschland verbracht und wurde nun vom Hauptzollamt mit Steuerbescheid für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.013.468,35 € in Anspruch genommen. Die eigentlichen Organisatoren des Schmuggels waren untergetaucht und konnten nicht auf Ausgleich belangt werden.
Der Mandant kam leider erst nach seiner strafrechtlichen Verurteilung zu uns. Wir haben ihn beraten, ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beantragt und ihn im Verfahren vertreten. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage und Rechtsprechung waren Steuerschulden keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO. (Achtung! Die Rechtslage hat sich am 01.07.2014 geändert. Nach derzeit geltendem § 302 Nr. 1 InsO gibt es für Verbindlichkeiten aus rechtskräftig verurteilten Steuerstraftaten keine Restschuldbefreiung mehr!) Unser Mandant hat seinerzeit noch vollumfänglich Restschuldbefreiung erhalten und konnte ein neues, schuldenfreies und ehrliches Leben beginnen.
Amtsgericht Schöneberg 39 IK 294/05
Gegenstandswert: 1.013.468,35 €
041206