16.04.2013

Typische Insolvenzstraftaten

Unser Mandant betrieb als Einzelkaufmann ein Restaurant und drei Web-Agenturen. Er hatte sein gesamtes Vermögen in die Unternehmungen investiert. Die Einnahmen konnten die Kosten aber länger als kalkuliert nicht decken. Es wurde auf Antrag einer Krankenkasse wegen rückständiger Sozialbeiträge das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht eingesetzte Gutachter vermutete die üblichen Insolvenzstraftaten. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelte auf der Grundlage des Insolvenzgutachtens wegen des Verdachts der Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB, Vorenthaltens u. Veruntreuens v. Arbeitsentgelt, § 266a StGB und Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB.

Wir konnten im Ermittlungsverfahren die Tatvorwürfe des Vorenthaltens u. Veruntreuens v. Arbeitsentgelt, § 266a StGB, und der Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB, entkräften. Gegen den wegen Gläubigerbegünstigung gemäß §§ 283 c Abs. 1, Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB, erlassenen Strafbefehl haben wir Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung konnten wir nach der Zeugenvernehmung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO erreichen. Die Einstellung des Strafverfahrens war für unseren Mandanten von existenzieller Bedeutung, da er bei einer Verurteilung gemäß § 283c StGB keine Restschuldbefreiung hätte erhalten können, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, vgl. auch § 297 InsO.

Amtsgericht Dresden 230 Cs 107 Js 61851/10

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