Insolvenzverwalter versuchen bisweilen, ihre Klagen gegen Gläubiger oder Drittschuldner über Prozesskostenhilfe zu finanzieren. Das ist für die Beklagten besonders misslich, da sie auch im Falle des Obsiegens meistens wegen Masseunzulänglichkeit oder sogar Massearmut keine Prozesskostenerstattung erhalten. Es ist daher dringend zu raten, sich schon im Prozesskostenhilfeverfahren gegen die Inanspruchnahme zu wehren.
So hat u. a. hier das Landgericht Berlin den Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters für eine Klage gegen unseren Mandanten auf Einforderung der Stammeinlage nach entsprechender Einlassung durch uns zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter hat darauf unseren Mandanten nicht weiter in Anspruch genommen.
Landgericht Berlin 10 O 544/11
Streitwert: 25.000,00 €
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