Der Insolvenzverwalter verklagte unsere Mandantin vor dem Landgericht Berlin, obwohl unsere Mandantin mit der Insolvenzschuldnerin eine Schiedsgerichtsabrede getroffen hatte.
Der Insolvenzverwalter ist an eine Schiedsgerichtsabrede der späteren Insolvenzschuldnerin gebunden, soweit sie nicht insolvenzrechtliche Ansprüche umfasst. Die Schiedsgerichtsabrede gilt ggf. auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Die Klage des gegnerischen Insolvenzverwalters vor den ordentlichen Gerichten wurde abgewiesen, auch soweit er Anfechtungsansprüche geltend gemacht hat. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des gegnerischen Insolvenzverwalters wurde vom Kammergericht mit Urteil 2 U 41/03 und die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichthof mit Beschluss IX ZR 34/05 zurückgewiesen.
Landgericht Berlin 95 O 165/02
Streitwert: 4.528.000,00 €
021111