Opfer einer Straftat zu sein, ist schon schlimm genug. Das Strafverfahren gegen den Täter ist kaum Trost, aber weitere Belastung, für die es allenfalls eine schmale Zeugenentschädigung gibt. Die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Täters auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bedeutet noch einmal Aufwand und Kostenrisiko. Auch bei obsiegendem Zivilurteil ist bei dem Täter oft nichts zu holen, nicht einmal die Kostenerstattung.
Der Gesetzgeber hat daher das Adhäsionsverfahren vorgesehen. Danach kann im Rahmen des Strafverfahrens der Täter zu einer Zahlung an den/die Geschädigte/n verurteilt werden, §§ 403 ff. StPO. Das Adhäsionsverfahren führt zu unrecht ein Schattendasein; kann der Täter damit doch sehr effektiv „in einem Aufwasch“ mit Strafdrohung dazu „motiviert“ werden, eine Entschädigung an das Opfer zu zahlen. Auch ein Adhäsionsvergleich ist möglich.
Mit einem solchen Adhäsionsvergleich konnten wir als Nebenklagevertreter für unsere Mandantin erfolgreich verhindern, dass der Täter häuslicher Gewalt mit einem ermahnenden „Du, Du“ des Strafgerichts davon kam und die Mandantin leer ausging.
Amtsgericht Tiergarten 3021 Js 8039/14
151007