Unsere Mandantin hat ihre Schwiegermutter seit vielen Jahren zu Ärzten, Einkäufen und Veranstaltungen gefahren. Die Schwiegermutter überwies ihr vereinbarungsgemäß dafür monatlich 250,00 DM, dann 127,82 €. Die Schwiegermutter verstarb. Im Nachlassinsolvenzverfahren verlangte der Insolvenzverwalter von unserer Mandantin die letzten 40 Zahlungen der Schwiegermutter zurück. Er betrachtete die Zahlungen als unentgeltliche Leistung, § 134 InsO.
Wir haben dargelegt, dass keine Unterhaltspflicht unserer Mandantin gegenüber ihrer Schwiegermutter bestand; die Zahlungen also eine Gegenleistung für den Fahrdienst waren. Eine Anfechtung gemäß § 134 InsO schied damit aus; die Klage des Insolvenzverwalters wurde vor dem Landgericht Berlin zurückgewiesen. Seine Berufung nahm er nach Hinweis des Kammergerichts zu deren Aussichtslosigkeit zurück.
Landergericht Berlin 9 O 14/11
Streitwert: 5.112,80 €
111024