Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht das Ende der Welt. Auch und gerade im eröffneten Insolvenzverfahren bieten sich Möglichkeiten einer Einigung mit den Gläubigern, nicht nur über den Weg eines Insolvenzplans gemäß §§ 217 ff. InsO. So ist es möglich, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Abgeltung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu einigen. Mit Zustimmung der Tabellengläubiger und nach Ausgleich der Kosten des Verfahrens kann gemäß § 213 InsO das Insolvenzverfahren eingestellt werden. (Vgl. seit 01.07.2014 hierzu den neuen § 300 InsO.)
Amtsgericht Charlottenburg 36x IN xxx/12
Gegenstandswert (Schätzwert der Insolvenzmasse): 24.000,00 €
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